SEPA-Lastschrift im Verein: Beiträge richtig einziehen

Mitglieder & Beiträge Stand: 6 Min. Lesezeit Redaktion Eulenwart

Ein Stapel unterschriebener Formulare, eine Bankkarte und ein Kalender mit markiertem Fälligkeitstag

Kurz gesagt

Für den Beitragseinzug per SEPA-Lastschrift braucht euer Verein eine Gläubiger-Identifikationsnummer der Bundesbank, eine Inkassovereinbarung mit der Bank und von jedem Mitglied ein unterschriebenes Mandat. Vor jedem Einzug kündigt ihr Betrag und Termin an, standardmäßig 14 Kalendertage vorher. Die Lastschrift muss spätestens einen Bankarbeitstag vor Fälligkeit bei der Bank sein.

  • Die Gläubiger-ID beantragt ihr nur online bei der Deutschen Bundesbank, und zwar unter dem Vereinsnamen.
  • Vorlagefrist seit 21. November 2016 für alle SEPA-Basislastschriften: ein Geschäftstag vor Fälligkeit.
  • Mitglieder können eine Lastschrift 8 Wochen lang ohne Grund zurückgeben, ohne gültiges Mandat bis zu 13 Monate.
  • Ein Mandat verfällt, wenn ihr es 36 Monate lang nicht nutzt.
  • Die Mandatsreferenz hat höchstens 35 Zeichen und muss eindeutig sein.

Für den Beitragseinzug per SEPA-Lastschrift braucht euer Verein drei Dinge: eine Gläubiger-Identifikationsnummer, eine Inkassovereinbarung mit der Bank und von jedem Mitglied ein unterschriebenes Mandat. Vor jedem Einzug kündigt ihr Betrag und Termin an, standardmäßig 14 Kalendertage vorher. Die Datei muss spätestens einen Bankarbeitstag vor Fälligkeit bei der Bank sein.

Schritt 1: Gläubiger-ID bei der Bundesbank beantragen

Die Gläubiger-Identifikationsnummer kennzeichnet euren Verein als Lastschrift-Einreicher. Zusammen mit der Mandatsreferenz macht sie jedes Mandat eindeutig. In Deutschland vergibt sie die Deutsche Bundesbank.

So läuft der Antrag:

  1. Online-Formular auf bundesbank.de öffnen. Anträge gehen nur elektronisch.
  2. Den Verein als Antragsteller mit seiner Rechtsform angeben.
  3. Vereinsname, Anschrift, Registernummer und Registergericht eintragen, dazu eine Ansprechperson.
  4. Den Antrag freischalten, wie in der E-Mail der Bundesbank beschrieben, und zwar innerhalb von 10 Kalendertagen. Sonst löscht die Bundesbank die Daten.
  5. Das Mitteilungsschreiben mit der Nummer kommt danach per E-Mail.

Wichtig: Eingetragene Vereine beantragen die Nummer unter dem Vereinsnamen, nicht unter dem Namen der oder des Vorsitzenden. So überlebt sie jeden Vorstandswechsel. Bewahrt das Mitteilungsschreiben gut auf, eure Bank will es sehen.

Schritt 2: Inkassovereinbarung mit der Bank

Die Gläubiger-ID allein erlaubt euch noch keinen Einzug. Eure Bank muss zustimmen, das sagt die Bundesbank ausdrücklich. Dafür schließt ihr eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen per SEPA-Basislastschrift ab.

Fragt nach den Gebühren pro Lastschrift und pro Rücklastschrift. Klärt auch, wie ihr die Lastschriftdatei einreicht, meist im Online-Banking.

Schritt 3: Das SEPA-Mandat

Das Mandat ist die rechtliche Grundlage für den Einzug. Es erlaubt euch, Geld einzuziehen, und weist zugleich die Bank des Mitglieds an, die Lastschrift einzulösen.

Pflichtangaben im Mandat

AngabeWoher?
Name und Anschrift des Vereinsihr
Gläubiger-Identifikationsnummerihr
Mandatsreferenzihr
Name und Anschrift des KontoinhabersMitglied
IBANMitglied
Art der Zahlung: wiederkehrend oder einmaligihr
Ort, Datum, UnterschriftMitglied

Dazu kommen der Ermächtigungstext und der Hinweis auf das Erstattungsrecht: Das Mitglied kann innerhalb von acht Wochen ab Belastung die Erstattung verlangen. Übernehmt den Standardtext eurer Bank unverändert.

Zahlt ein Elternteil für ein Kind, unterschreibt die kontoinhabende Person. Das Mandat kann auch mehrere Familienmitglieder abdecken.

Die Mandatsreferenz

Die Mandatsreferenz vergebt ihr selbst. Sie hat höchstens 35 Zeichen und darf nur einmal vorkommen. Erlaubt sind Buchstaben ohne Umlaute, Ziffern und wenige Sonderzeichen wie der Bindestrich, aber keine Leerzeichen. Bewährt hat sich die Mitgliedsnummer, eventuell mit Zusatz, zum Beispiel M0425-01.

Ändert die Referenz danach möglichst nicht. Wählt deshalb ein Schema, das auch in zehn Jahren noch passt.

Wann verfällt ein Mandat?

Nutzt ihr ein Mandat 36 Monate lang nicht, verfällt es. Die Frist zählt ab der letzten Lastschrift. Das betrifft vor allem ruhende Mitgliedschaften oder beitragsfreie Jahre. Holt dann vor dem nächsten Einzug ein neues Mandat ein.

Bewahrt das unterschriebene Mandat auf, solange ihr es nutzt. Bei einem Streit müsst ihr es vorlegen können.

Schritt 4: Die Vorabankündigung (Pre-Notification)

Vor jedem Einzug informiert ihr das Mitglied über Betrag und Fälligkeitstag. Standard sind 14 Kalendertage vorher. Eine kürzere Frist geht, wenn ihr sie vereinbart habt, etwa in der Beitrittserklärung oder Beitragsordnung. Ganz verzichten könnt ihr auf die Ankündigung nicht.

Die Vorabankündigung enthält:

  • Betrag
  • Fälligkeitstag
  • Gläubiger-ID
  • Mandatsreferenz

Bei gleichbleibenden Beiträgen reicht eine einzige Ankündigung mit allen künftigen Terminen, zum Beispiel „jährlich am 15. März, 60 Euro“. Ändert sich der Betrag, etwa nach einer Beitragserhöhung, kündigt ihr neu an. Die Form ist frei: Brief, E-Mail oder als Teil der Beitrittserklärung.

Schritt 5: Einreichen und Fristen

Jede SEPA-Lastschrift hat ein festes Fälligkeitsdatum. An diesem Tag wird das Konto des Mitglieds belastet.

WasFrist
Vorabankündigung an das Mitglied14 Kalendertage vor Fälligkeit, wenn nichts anderes vereinbart
Einreichung bei der Bankspätestens 1 Geschäftstag vor Fälligkeit, für alle Lastschriftarten
Rückgabe ohne Grund durch das Mitglied8 Wochen ab Belastung (§ 675x BGB)
Rückgabe ohne gültiges Mandatbis 13 Monate ab Belastung
Verfall eines ungenutzten Mandats36 Monate nach der letzten Lastschrift

Die einheitliche Vorlagefrist von einem Geschäftstag gilt seit dem 21. November 2016. Die alten Fristen von fünf Tagen für Erst- und zwei Tagen für Folgelastschriften sind entfallen. Eure Bank hat aber eigene Annahmeschlusszeiten. Reicht deshalb lieber zwei bis drei Tage vorher ein.

In Eulenwart legt ihr die Mandate am Mitglied an, verschickt die Vorabankündigung per E-Mail und erzeugt die Lastschriftdatei für euer Online-Banking. Rückläufer erfasst ihr anschließend direkt beim Mitglied.

Rücklastschriften

Eine Lastschrift kommt zurück, wenn das Konto nicht gedeckt ist, nicht mehr existiert oder das Mitglied widerspricht. Euer Konto wird dann wieder belastet, und eure Bank berechnet meist eine Gebühr. Die Höhe steht im Preisverzeichnis eurer Bank.

So geht ihr vor:

  1. Rückläufer im Kontoauszug prüfen und den Grund notieren.
  2. Mitglied freundlich informieren und nach dem Grund fragen.
  3. Neue Bankverbindung und gegebenenfalls ein neues Mandat einholen.
  4. Den offenen Beitrag erneut einziehen oder um Überweisung bitten.

Die Rückgabe innerhalb von acht Wochen ist ein Recht des Mitglieds. Die Beitragsschuld bleibt davon aber unberührt.

Dürft ihr Gebühren weitergeben?

Manchmal ist das Mitglied selbst schuld, etwa bei fehlender Deckung oder einem nicht gemeldeten neuen Konto. Dann könnt ihr die tatsächlich angefallenen Bankgebühren als Schaden verlangen. Pauschalen, die über den echten Schaden hinausgehen, sind unzulässig. Der BGH hat 2009 eine Pauschale von 50 Euro gekippt und klargestellt, dass eigener Verwaltungsaufwand nicht erstattet wird (Xa ZR 40/08).

Rechnet also nur die Bankgebühr weiter und belegt sie. Regelt das am besten in eurer Beitragsordnung, damit es für alle transparent ist.

Datenschutz bei IBAN und Mandat

Für den Beitragseinzug dürft ihr die Bankverbindung ohne Einwilligung verarbeiten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, weil der Einzug zur Durchführung der Mitgliedschaft gehört. Nennt den Zweck und die Bank als Empfänger in euren Datenschutzhinweisen.

Praktische Regeln:

  • Nur wer die Kasse führt, sieht IBAN und Mandate.
  • IBAN gehört nicht in Mitgliederlisten, Rundmails oder Messenger-Gruppen.
  • Unterschriebene Papiermandate verschlossen aufbewahren, Scans nur in einem geschützten System.
  • Nach dem Austritt löschen, sobald die Daten nicht mehr gebraucht werden. Buchungsbelege unterliegen aber eigenen Aufbewahrungsfristen.
  • Nutzt ihr eine Vereinssoftware, braucht ihr mit dem Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

Führt den Beitragseinzug außerdem in eurem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten auf. Das gilt auch für kleine Vereine, weil der Einzug regelmäßig stattfindet.

Checkliste zum Start

  1. Gläubiger-ID bei der Bundesbank beantragen.
  2. Inkassovereinbarung mit der Bank abschließen.
  3. Mandatsformular mit Pflichtangaben erstellen.
  4. Mandatsreferenzen nach festem Schema vergeben.
  5. Vorabankündigung mit Terminen und Beträgen versenden.
  6. Lastschriftdatei rechtzeitig einreichen.
  7. Rückläufer zeitnah klären und Mandate nach 36 Monaten Pause erneuern.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wo beantragt ein Verein die Gläubiger-ID?

Bei der Deutschen Bundesbank, ausschließlich über das Online-Formular auf bundesbank.de. Eingetragene Vereine beantragen sie unter dem Vereinsnamen, nicht unter dem Namen einer Person.

Muss man vor jeder Lastschrift eine Vorabankündigung schicken?

Ja, aber bei gleichbleibenden Beiträgen reicht eine einmalige Ankündigung mit allen künftigen Terminen und Beträgen. Ändert sich der Beitrag, kündigt ihr neu an.

Kann der Verein Rücklastschriftgebühren vom Mitglied verlangen?

Hat das Mitglied die Rückgabe verschuldet, etwa durch fehlende Deckung, könnt ihr die tatsächlich angefallenen Bankgebühren als Schaden verlangen. Pauschalen über den echten Schaden hinaus und eigener Verwaltungsaufwand sind nicht erstattungsfähig.

Gilt das SEPA-Mandat nach einem Vorstandswechsel weiter?

Ja. Mandat und Gläubiger-ID gehören dem Verein, nicht dem Vorstand. Nach einem Wechsel müsst ihr nur die Bankvollmachten und Zugänge anpassen.

Quellen

  1. Deutsche Bundesbank: Gläubiger-Identifikationsnummer – Antragstellung und Ausgabe
  2. Deutsche Bundesbank: Die SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)
  3. § 675x BGB – Erstattungsanspruch bei Lastschriften (gesetze-im-internet.de)
  4. Haufe: BGH, Urteil vom 17.09.2009, Xa ZR 40/08 (Pauschale bei Rücklastschrift)
  5. LfDI Baden-Württemberg: Datenschutz im Verein – Praxisratgeber

Stand der Angaben: 24. Oktober 2026. Gesetze und Beträge ändern sich – im Einzelfall Steuerberatung oder Rechtsberatung einholen.