Beitragsordnung im Verein: Muster und Tipps
Kurz gesagt
Ob und welche Beiträge eure Mitglieder zahlen, gehört in die Satzung (§ 58 Nr. 2 BGB). Die Höhe regelt ihr besser in einer eigenen Beitragsordnung, die das in der Satzung bestimmte Organ beschließt. So passt ihr Beiträge an, ohne die Satzung zu ändern und die Änderung ins Vereinsregister eintragen zu lassen.
- Die Satzung soll bestimmen, ob und welche Beiträge zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB); die Höhe darf in einer Beitragsordnung stehen.
- Umlagen sind nur zulässig, wenn die Satzung sie vorsieht und eine Obergrenze nennt (BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06).
- Seit 2024 gelten für gemeinnützige Vereine, die vor allem ihren Mitgliedern dienen, im Durchschnitt 1.440 € Beitrag je Mitglied und Jahr und 2.200 € Aufnahmegebühr als unschädlich.
- Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und an Vereine, die Kultur zur Freizeitgestaltung fördern, sind nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG).
- Ein fester Fälligkeitstag im Kalender bringt säumige Mitglieder ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eine Beitragsordnung regelt, wie viel eure Mitglieder zahlen, wann der Beitrag fällig ist und wie er bezahlt wird. Die Grundlage gehört in die Satzung: Sie bestimmt, ob und welche Beiträge zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB). Die konkreten Beträge legt ihr am besten in einer eigenen Beitragsordnung fest.
Weiter unten findet ihr ein vollständiges Muster. Ihr könnt es auch als Word-Datei herunterladen: Muster-Beitragsordnung (.docx).
Satzung oder Beitragsordnung: Was gehört wohin?
Die Satzung legt den Rahmen fest. Die Beitragsordnung füllt ihn aus. Die Aufteilung hat einen praktischen Grund: Jede Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam (§ 71 BGB). Eine neue Beitragsordnung gilt ohne Eintragung.
| Regelung | Satzung | Beitragsordnung |
|---|---|---|
| Ob Beiträge gezahlt werden und welche Arten | ja (§ 58 Nr. 2 BGB) | wiederholen |
| Welches Organ die Höhe beschließt | ja | – |
| Aufnahmegebühr und Umlage dem Grunde nach | ja | Höhe |
| Obergrenze einer Umlage | ja | – |
| Beitragshöhe je Gruppe | nein | ja |
| Fälligkeit und Zahlungsweise | möglich | ja |
| Ausschluss wegen Beitragsrückstand | ja | Hinweis darauf |
Welches Organ beschließt?
Die Satzung sollte ausdrücklich sagen, wer die Beitragsordnung beschließt. Meist ist das die Mitgliederversammlung, in manchen Vereinen der Vorstand. Fehlt eine Regelung, entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 32 Abs. 1 BGB).
Eine typische Satzungsklausel lautet: „Die Mitglieder zahlen Beiträge und eine Aufnahmegebühr. Höhe und Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.“
Beitragsarten im Überblick
Unterschiedliche Beiträge für verschiedene Gruppen sind üblich. Grenzt die Gruppen klar ab, damit niemand willkürlich behandelt wird.
| Beitragsart | Für wen | Hinweis |
|---|---|---|
| Ordentlicher Beitrag | Erwachsene Mitglieder | Regelfall |
| Ermäßigter Beitrag | z. B. Studierende, Auszubildende, Freiwilligendienst | Nachweis verlangen, jährlich erneuern |
| Familienbeitrag | Eltern mit Kindern unter einer Altersgrenze | festlegen, wer zur Familie zählt |
| Jugendbeitrag | Kinder und Jugendliche bis zu einem Stichtag | Geburtsdatum nötig |
| Fördermitglied | Unterstützer ohne aktive Teilnahme | Mindestbeitrag festlegen |
| Ehrenmitglied | von der Mitgliederversammlung ernannt | beitragsfrei, wenn Satzung oder Beitragsordnung das vorsehen |
Legt für den Jugendbeitrag einen klaren Stichtag fest, etwa „bis zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied 18 wird“. Das erspart euch Diskussionen bei jedem Geburtstag. Nutzt denselben Stichtag auch für den Familienbeitrag.
Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr ist eine einmalige Zahlung beim Eintritt. Sie braucht eine Grundlage in der Satzung. Die Höhe könnt ihr in der Beitragsordnung festlegen und für Kinder oder Familienangehörige ermäßigen oder ganz streichen.
Umlagen: nur mit Satzungsgrundlage und Obergrenze
Eine Umlage ist eine zusätzliche Zahlung für einen besonderen Finanzbedarf, etwa ein neues Vereinsheim. Der BGH hat 2007 klargestellt: Die Satzung muss die Umlage dem Grunde nach zulassen und eine Obergrenze nennen (Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06). Diese Obergrenze muss bestimmt oder objektiv bestimmbar sein, etwa „höchstens das Doppelte des Jahresbeitrags“.
Ohne diese Satzungsregel ist eine Umlage nur in engen Ausnahmen wirksam. Sie muss für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem Mitglied zumutbar sein. Wer nicht zahlen will, kann dann austreten, muss das aber in angemessener Zeit tun.
Fälligkeit und Zahlungsweise
Nennt einen festen Fälligkeitstag, zum Beispiel den 15. März. Ist der Tag nach dem Kalender bestimmt, kommt ein Mitglied ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Regelt auch, was bei einem Eintritt im laufenden Jahr gilt.
Die SEPA-Lastschrift ist für Verein und Mitglieder am bequemsten. Soll sie Pflicht sein, verankert das am besten in der Satzung.
Standard für die Vorabankündigung sind 14 Kalendertage vor dem Einzug. In der Beitragsordnung könnt ihr eine kürzere Frist vereinbaren. Alles zu Mandat und Fristen steht im Ratgeber SEPA-Lastschrift im Verein.
In Eulenwart hinterlegt ihr Beitrag und Mandat beim Mitglied und verschickt die Vorabankündigung per E-Mail. Danach erzeugt ihr die Lastschrift-Datei für euer Online-Banking und erfasst Rückläufer direkt beim Mitglied.
Mahnung, Rücklastschrift und Ausschluss
Bleibt ein Beitrag offen, erinnert zuerst freundlich und setzt dann eine Frist. Pauschale Mahngebühren dürft ihr nur verlangen, wenn eure Satzung sie vorsieht. Bei einer verschuldeten Rücklastschrift könnt ihr die tatsächlich angefallenen Bankgebühren weitergeben.
Ein Ausschluss oder eine Streichung aus der Mitgliederliste wegen Beitragsrückstands geht nur, wenn die Satzung das vorsieht. Haltet euch genau an das dort geregelte Verfahren. Die Beitragspflicht endet erst mit dem Ende der Mitgliedschaft, nicht schon mit der Kündigung.
Beitragserhöhung
Steht die Höhe in der Beitragsordnung, beschließt das zuständige Organ die Erhöhung. Eine Satzungsänderung ist dann nicht nötig. Kündigt die Erhöhung rechtzeitig an, am besten mit Begründung und Rechenbeispiel.
Beim Lastschrifteinzug verschickt ihr nach einer Erhöhung eine neue Vorabankündigung mit dem neuen Betrag. Das bestehende Mandat bleibt gültig.
Grenzen für gemeinnützige Vereine
Ein gemeinnütziger Verein muss die Allgemeinheit fördern. Hohe Beiträge oder Aufnahmegebühren können den Kreis der Mitglieder unzulässig klein halten. Deshalb nennt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52, Nr. 1.1) Grenzen für Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugutekommt, etwa Sportvereine.
| Leistung | Grenze bis 2023 | Grenze seit 2024 |
|---|---|---|
| Beiträge und Umlagen je Mitglied und Jahr (Durchschnitt) | 1.023 € | 1.440 € |
| Aufnahmegebühr je neu aufgenommenem Mitglied (Durchschnitt) | 1.534 € | 2.200 € |
| Investitionsumlage für konkrete Vorhaben | 5.113 € | 7.200 € |
Bund und Länder haben die Anhebung im Frühjahr 2024 beschlossen. Die Finanzverwaltung hat den AEAO mit BMF-Schreiben vom 6. August 2024 angepasst. Es zählt der Durchschnitt über alle Mitglieder, nicht der Beitrag einer einzelnen Person.
In den Durchschnitt fließen alle Pflichtzahlungen ein, auch Sonderumlagen und Platzgebühren. Zulässige Investitionsumlagen rechnet ihr nicht mit. Die Investitionsumlage darf nur für konkrete Investitionen erhoben werden, und die Mitglieder müssen sie in Raten zahlen können.
Mitgliedsbeiträge und Spendenabzug
Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG). Satz 8 macht davon wichtige Ausnahmen. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die
- den Sport fördern,
- kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- Heimatpflege und Heimatkunde fördern,
- Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO fördern, etwa Tierzucht, Kleingärtnerei, Brauchtum, Karneval oder Amateurfunk,
- Zwecke fördern, die das Finanzamt nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO als gemeinnützig anerkannt hat, weil sie den vorgenannten Zwecken ähneln.
Der Ausschluss gilt auch, wenn der Verein daneben andere Zwecke verfolgt. So hat der BFH 2022 für einen Musikverein mit Blasorchestern entschieden, der auch die Jugendbildung förderte (Urteil vom 28.09.2022, X R 7/21). Spenden an solche Vereine bleiben abziehbar.
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die Kunst und Kultur fördern, sind dagegen abziehbar, auch wenn die Mitglieder Vergünstigungen erhalten (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG). Das gilt nicht, wenn die Kultur vor allem der Freizeitgestaltung dient. Investitionsumlagen sind laut AEAO keine abziehbaren Spenden.
Muster: Beitragsordnung
Passt die Platzhalter in eckigen Klammern an eure Satzung an. Die Beträge sind nur Beispiele.
Beitragsordnung des [Vereinsname] e. V.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am [Datum] auf Grundlage von § [Nr.] der Satzung.
§ 1 Grundsatz (1) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag nach dieser Beitragsordnung. (2) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
§ 2 Höhe der Jahresbeiträge (1) Ordentliche Mitglieder: [60] € (2) Ermäßigt (Schüler, Studierende, Auszubildende, Freiwilligendienst, gegen jährlichen Nachweis): [30] € (3) Jugendliche bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden: [30] € (4) Familien (Eltern und ihre Kinder bis zum Ende des Jahres, in dem diese 18 Jahre alt werden, in einem Haushalt): [120] € (5) Fördermitglieder: mindestens [24] € (6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 3 Aufnahmegebühr (1) Beim Eintritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr von [20] € fällig. (2) Für Kinder, Jugendliche und weitere Familienmitglieder entfällt die Aufnahmegebühr.
§ 4 Fälligkeit (1) Der Jahresbeitrag ist am [15. März] eines jeden Jahres fällig. (2) Bei Eintritt nach dem [30. Juni] wird für das Eintrittsjahr der halbe Jahresbeitrag fällig, und zwar mit dem Eintritt. (3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 5 Zahlungsweise (1) Die Beiträge werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Das Mitglied erteilt dazu ein SEPA-Lastschriftmandat. (2) Der Verein kündigt Betrag und Fälligkeitstag spätestens [5] Kalendertage vor dem Einzug an. Bei gleichbleibendem Beitrag genügt eine einmalige Ankündigung. (3) Mitglieder teilen Änderungen von Anschrift und Bankverbindung unverzüglich mit.
§ 6 Ermäßigung, Stundung, Befreiung Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand den Beitrag in begründeten Fällen ermäßigen, stunden oder erlassen. Die Entscheidung wird dokumentiert.
§ 7 Zahlungsverzug (1) Wer bis zum Fälligkeitstag nicht zahlt, wird schriftlich oder per E-Mail erinnert. (2) Kosten einer vom Mitglied verschuldeten Rücklastschrift trägt das Mitglied in Höhe der tatsächlich angefallenen Bankgebühren. (3) Für den Ausschluss wegen Beitragsrückstands gilt § [Nr.] der Satzung.
§ 8 Umlagen Umlagen werden nur nach § [Nr.] der Satzung erhoben, höchstens bis zum [Doppelten] des ordentlichen Jahresbeitrags.
§ 9 Inkrafttreten Diese Beitragsordnung tritt am [Datum] in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen.
Die Word-Fassung mit denselben Paragraphen findet ihr hier: Muster-Beitragsordnung herunterladen (.docx).
Checkliste
- Satzung prüfen: Beitragsarten, Aufnahmegebühr, Umlage mit Obergrenze, zuständiges Organ.
- Beitragsgruppen und Stichtage klar festlegen.
- Festen Fälligkeitstag und Zahlungsweise bestimmen.
- Bei gemeinnützigen Vereinen den Durchschnitt mit den Grenzen von 1.440 € und 2.200 € abgleichen.
- Beitragsordnung beschließen, im Protokoll festhalten und allen Mitgliedern zugänglich machen.
- Nach jeder Erhöhung eine neue Vorabankündigung verschicken.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss die Höhe des Mitgliedsbeitrags in der Satzung stehen?
Nein. In die Satzung gehört nur, ob und welche Beiträge gezahlt werden (§ 58 Nr. 2 BGB). Die Höhe kann eine Beitragsordnung festlegen, wenn die Satzung bestimmt, welches Organ sie beschließt.
Wer beschließt die Beitragsordnung?
Das Organ, das eure Satzung dafür nennt. Meist ist das die Mitgliederversammlung, manchmal der Vorstand. Schweigt die Satzung, ist die Mitgliederversammlung zuständig (§ 32 Abs. 1 BGB).
Darf ein Verein eine Umlage verlangen?
Nur wenn die Satzung Umlagen ausdrücklich zulässt und eine Obergrenze nennt. Ohne diese Grundlage ist eine Umlage nur ausnahmsweise wirksam, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist.
Kann man Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein von der Steuer absetzen?
Nein. Mitgliedsbeiträge an Vereine, die den Sport fördern, sind nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG nicht abziehbar. Spenden an denselben Verein könnt ihr dagegen absetzen.
Quellen
- § 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung (gesetze-im-internet.de)
- § 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke (gesetze-im-internet.de)
- BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06 – Umlage im eingetragenen Verein (lexetius.com)
- DOSB: Anpassung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge (15.04.2024)
- Vereinfacher: Änderung des AEAO – Wann fördert ein Verein noch die Allgemeinheit?
- Otto Schmidt: BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 7/21 – kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen bei Freizeitkultur
Stand der Angaben: 24. Oktober 2026. Gesetze und Beträge ändern sich – im Einzelfall Steuerberatung oder Rechtsberatung einholen.