Steueränderungsgesetz 2025: Was sich 2026 für Vereine ändert

Finanzen & Steuern Stand: 6 Min. Lesezeit Redaktion Eulenwart

Aufgeschlagener Kalender mit markiertem Jahresanfang, daneben Taschenrechner, Spielcontroller und ein kleines Solarmodul

Kurz gesagt

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Vereine höhere Grenzen: Übungsleiterpauschale 3.300 Euro, Ehrenamtspauschale 960 Euro, Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 50.000 Euro. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung greift erst ab 100.000 Euro Jahreseinnahmen. Außerdem ist E-Sport gemeinnützig und Photovoltaikanlagen gefährden die Gemeinnützigkeit nicht mehr.

  • Übungsleiterpauschale 3.300 Euro statt 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG), Ehrenamtspauschale 960 Euro statt 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG).
  • Haftungsprivileg für Vorstände bis 3.300 Euro Vergütung im Jahr statt bisher 840 Euro (§§ 31a, 31b BGB).
  • Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 50.000 Euro Einnahmen inklusive Umsatzsteuer statt 45.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO).
  • Zeitnahe Mittelverwendung erst ab Jahreseinnahmen über 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
  • E-Sport gilt als Sport und damit als gemeinnützig (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
  • Photovoltaik- und andere EEG-Anlagen sind unschädlich, solange sie nicht Hauptzweck sind (§ 58 Nr. 11 AO).

Das Steueränderungsgesetz 2025 gilt im Wesentlichen seit dem 1. Januar 2026 und entlastet vor allem kleine und mittlere Vereine. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale steigen auf 3.300 und 960 Euro, die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung greift erst ab 100.000 Euro Jahreseinnahmen.

Der Bundestag hat das Gesetz am 4. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 363).

Die Änderungen auf einen Blick

ThemaBis 2025Seit 2026Vorschrift
Übungsleiterpauschale3.000 €3.300 €§ 3 Nr. 26 EStG
Ehrenamtspauschale840 €960 €§ 3 Nr. 26a EStG
Haftungsprivileg für Vorständebis 840 € Vergütungbis 3.300 € Vergütung§§ 31a, 31b BGB
Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb45.000 €50.000 €§ 64 Abs. 3 AO
Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen45.000 €50.000 €§ 67a Abs. 1 AO
Zeitnahe Mittelverwendung entfällt bis45.000 €100.000 €§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
Umsatzsteuer-Durchschnittssatz (Vorjahresumsatz)45.000 €50.000 €§ 23a Abs. 2 UStG
E-Sportnicht als Sport anerkanntgilt als Sport§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO
Photovoltaikgemeinnützigkeitsrechtlich heikelunschädlich, wenn nicht Hauptzweck§ 58 Nr. 11 AO

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Wer nebenberuflich als Trainerin, Chorleiter oder Betreuerin für euch tätig ist, darf seit 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei bekommen. Für andere Ehrenämter, etwa Kassenwart oder Platzwart, steigt die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Für dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine der beiden Pauschalen.

Neu ist eine Klarstellung: Die Tätigkeit selbst muss steuerbegünstigten Zwecken dienen. Es reicht also nicht, dass der Verein insgesamt gemeinnützig ist. Diese Klarstellung gilt nach Angaben von KPMG in allen offenen Fällen. Prüft deshalb, wer bei euch für welche Aufgabe Geld bekommt, zum Beispiel in der Vereinsgastronomie.

Wichtig für den Vorstand: Ohne Grundlage in der Satzung darf der Verein seinem Vorstand weiterhin nichts zahlen. Das gilt auch für die Ehrenamtspauschale. Wenn ihr die höheren Beträge nutzen wollt, passt auch Verträge und Beschlüsse an.

Mehr Schutz für ehrenamtliche Vorstände

Vorstände und besondere Vertreter haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Das gilt jetzt, solange ihre Vergütung 3.300 Euro im Jahr nicht übersteigt. Bisher lag die Grenze bei 840 Euro. Für Vereinsmitglieder, die für den Verein tätig sind, gilt die gleiche Grenze (§ 31b BGB).

Werden Vorstände von Dritten in Anspruch genommen, können sie verlangen, dass der Verein sie freistellt. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Achtung: Nicht abgeführte Steuern oder Sozialabgaben können weiterhin zur persönlichen Haftung führen.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 50.000 Euro

Vereinsfest, Getränkeverkauf oder Bandenwerbung gehören meist zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bleiben die Einnahmen daraus einschließlich Umsatzsteuer bei höchstens 50.000 Euro im Jahr, fallen keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Bis 2025 lag die Grenze bei 45.000 Euro.

Neu ist eine Vereinfachung in § 64 Abs. 3 Satz 2 AO. Sie greift, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe unter der Grenze bleiben. Entsteht dabei insgesamt ein Gewinn, müsst ihr nicht mehr prüfen, ob ein Zweckbetrieb vorliegt. Die mühsame Abgrenzung entfällt also für die Ertragsteuern.

Zwei Dinge bleiben:

  • Für die Umsatzsteuer müsst ihr Umsätze weiterhin richtig zuordnen, weil davon der Steuersatz abhängt.
  • Gewinne aus dem Geschäftsbetrieb müsst ihr weiterhin für eure gemeinnützigen Zwecke verwenden.

Passend dazu steigen zwei weitere Grenzen auf 50.000 Euro. Sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen bleiben bis zu diesem Betrag Zweckbetrieb (§ 67a Abs. 1 AO). Und steuerbegünstigte Vereine dürfen ihre Vorsteuer pauschal nach dem Durchschnittssatz berechnen, wenn ihr Vorjahresumsatz 50.000 Euro nicht übersteigt (§ 23a Abs. 2 UStG).

Behaltet die Grenze im Blick, bevor ihr sie überschreitet. In Eulenwart bucht ihr nach den vier steuerlichen Sphären und seht laufend, wie nah ihr der Grenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb seid.

Zeitnahe Mittelverwendung erst ab 100.000 Euro

Normalerweise müssen gemeinnützige Vereine ihre Mittel spätestens in den zwei Jahren nach Zufluss für ihre Zwecke ausgeben. Seit 2026 gilt das nur noch für Vereine mit jährlichen Einnahmen über 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Vorher lag die Grenze bei 45.000 Euro.

Damit brauchen viele kleinere Vereine keine Mittelverwendungsrechnung mehr. Ihr dürft also für ein neues Vereinsheim oder eine Ausstattung länger ansparen. Die Mittel müssen aber weiterhin für eure Satzungszwecke eingesetzt werden.

E-Sport ist gemeinnützig

§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO lautet jetzt: „die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport)“. E-Sport-Vereine und E-Sport-Abteilungen können damit als gemeinnützig anerkannt werden.

Gemeint ist das wettkampfmäßige Spielen von Computer-, Video-, Mobil- oder VR-Spielen, bei denen der Erfolg messbar ist und nicht vor allem vom Zufall abhängt. Ausgeschlossen sind etwa Spiele, die brutale Gewalt realistisch darstellen, und Online-Glücksspiel. Der Jugendschutz ist zu beachten.

Weil E-Sport als Sport gilt, gelten auch die Regeln für Sportvereine. Mitgliedsbeiträge sind zum Beispiel nicht als Spende abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Wollt ihr E-Sport anbieten, prüft eure Satzung und nehmt den Zweck dort auf.

Photovoltaik auf dem Vereinsheim

Eine Solaranlage auf dem Dach gefährdet eure Gemeinnützigkeit nicht mehr. Nach § 58 Nr. 11 AO dürft ihr Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaik- und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwenden. Voraussetzung ist, dass das nicht euer Hauptzweck wird. Auch dauerhafte Verluste aus der Anlage sind unschädlich.

Den Strom, den ihr ins Netz einspeist, ordnet ihr dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Steuern fallen erst an, wenn eure Einnahmen dort insgesamt über 50.000 Euro liegen, sofern keine Steuerbefreiung greift. Ob eure Anlage unter die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fällt, klärt ihr mit eurer Steuerberatung.

Weniger Umsatzsteuer auf Speisen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Getränke bleiben bei 19 Prozent. Das betrifft euch, wenn euer Verein umsatzsteuerpflichtig ist und zum Beispiel ein Vereinsheim mit Küche betreibt.

Was ihr jetzt tun solltet

  1. Verträge und Vereinbarungen mit Übungsleitern und Ehrenamtlichen an die neuen Beträge anpassen, wenn ihr mehr zahlen wollt.
  2. Prüfen, ob die Satzung eine Vergütung für den Vorstand erlaubt, bevor ihr Pauschalen an Vorstände zahlt.
  3. Für jede bezahlte Tätigkeit klären, ob sie selbst steuerbegünstigten Zwecken dient.
  4. Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb laufend gegen die 50.000-Euro-Grenze prüfen.
  5. Bei Interesse an E-Sport oder Photovoltaik die Satzung prüfen und mit dem Finanzamt sprechen.

An Zuwendungsbestätigungen ändert das Gesetz für Vereine nichts. Wie ihr Spendenquittungen richtig ausstellt, lest ihr im Ratgeber zur Spendenquittung.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?

3.300 Euro im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG). Bis 2025 waren es 3.000 Euro. Die Ehrenamtspauschale liegt seit 2026 bei 960 Euro.

Ab wann muss ein Verein seine Mittel zeitnah verwenden?

Seit 2026 erst, wenn die jährlichen Einnahmen über 100.000 Euro liegen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Kleinere Vereine müssen Mittel nicht mehr innerhalb von zwei Jahren ausgeben.

Ist E-Sport jetzt gemeinnützig?

Ja. Seit dem 1. Januar 2026 heißt es in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO: Schach und E-Sport gelten als Sport. Ein E-Sport-Verein braucht dafür eine passende Satzung und muss den Jugendschutz beachten.

Müssen wir wegen des Steueränderungsgesetzes 2025 unsere Satzung ändern?

Nicht zwingend. Prüfen solltet ihr die Satzung aber, wenn ihr Vorstände bezahlen oder E-Sport als Zweck aufnehmen wollt. Eine Vergütung für den Vorstand braucht weiterhin eine Grundlage in der Satzung.

Quellen

  1. DSEE: Rechtstipp Steueränderungsgesetz 2025
  2. Aktive Bürgerschaft: Steueränderungsgesetz 2025 ist in Kraft
  3. KPMG: Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetz 2025 zu
  4. CMS: Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026
  5. § 64 AO – Gemeinsame Vorschriften (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  6. § 31a BGB – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

Stand der Angaben: 24. Oktober 2026. Gesetze und Beträge ändern sich – im Einzelfall Steuerberatung oder Rechtsberatung einholen.