Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026: Was gilt?

Finanzen & Steuern Stand: 5 Min. Lesezeit Redaktion Eulenwart

Trillerpfeife, Klemmbrett und ein Umschlag mit Münzen auf einer Sportbank

Kurz gesagt

Seit dem 1. Januar 2026 sind bis zu 3.300 € im Jahr als Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) und bis zu 960 € als Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein. Für dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine der beiden Pauschalen, und Vorstände dürfen nur bezahlt werden, wenn die Satzung es erlaubt.

  • Übungsleiterpauschale seit 1.1.2026: 3.300 € im Jahr (vorher 3.000 €), § 3 Nr. 26 EStG
  • Ehrenamtspauschale seit 1.1.2026: 960 € im Jahr (vorher 840 €), § 3 Nr. 26a EStG
  • Nebenberuflich heißt: höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle
  • Für dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine Pauschale; für verschiedene, getrennt vergütete Tätigkeiten sind bis zu 4.260 € möglich
  • Neben einem Minijob (603 € im Monat) kann die Übungsleiterpauschale zusätzlich gezahlt werden, z. B. 275 € im Monat
  • Haftungsprivileg nach §§ 31a, 31b BGB gilt seit 2026 bis zu einer Vergütung von 3.300 € im Jahr

Seit dem 1. Januar 2026 könnt ihr Übungsleitern bis zu 3.300 € und anderen Ehrenamtlichen bis zu 960 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit für die gemeinnützigen Zwecke eures Vereins. Für dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine der beiden Pauschalen, und der Vorstand darf nur Geld bekommen, wenn eure Satzung das ausdrücklich erlaubt.

Die beiden Pauschalen im Überblick

Das Steueränderungsgesetz 2025 hat beide Beträge angehoben. Die neuen Werte gelten für alle Zahlungen ab dem 1. Januar 2026.

ÜbungsleiterpauschaleEhrenamtspauschale
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 26 EStG§ 3 Nr. 26a EStG
Betrag ab 20263.300 € im Jahr960 € im Jahr
Betrag bis 20253.000 € im Jahr840 € im Jahr
Pro Monat umgerechnet275 €80 €
Typische TätigkeitenTrainerin, Chorleiter, Ausbilderin, BetreuerVorstand, Kassiererin, Platzwart, Schiedsrichter

Beide Beträge sind Jahresbeträge pro Person. Sie gelten nur einmal, auch wenn jemand für mehrere Vereine tätig ist.

Wer bekommt die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale ist für Tätigkeiten gedacht, bei denen ihr mit Menschen arbeitet und sie anleitet. Das Gesetz nennt ausdrücklich:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und vergleichbare Tätigkeiten
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die Tätigkeit muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern (§§ 52 bis 54 AO). Auftraggeber muss eine steuerbegünstigte Körperschaft sein, also zum Beispiel euer gemeinnütziger Verein, oder eine öffentliche Stelle. Berufsverbände und Parteien gehören nicht dazu.

Wer bekommt die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist breiter. Sie ist nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. Das BMF nennt als Beispiele Vorstandsmitglieder, Kassierer, Bürokräfte, Reinigungspersonal, Platzwarte, Aufsichtspersonal und Schiedsrichter im Amateurbereich.

Zwei Ausnahmen solltet ihr kennen:

  • Amateursportler sind nicht begünstigt. Spielergeld läuft also nicht über die Ehrenamtspauschale.
  • Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung sind ausgeschlossen. Wer nur beim Vereinsfest hinter der Theke steht, bekommt dafür keine Ehrenamtspauschale.

Begünstigt ist die Arbeit für den ideellen Bereich und für Zweckbetriebe. Was diese Bereiche sind, erklärt unser Ratgeber zu den vier Sphären im Verein.

Was heißt „nebenberuflich“?

Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie im Kalenderjahr höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beansprucht. Eine feste Stundenzahl gibt es nicht.

Einen Hauptberuf braucht dafür niemand. Auch Studierende, Rentnerinnen, Hausmänner oder Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein. Nicht nebenberuflich ist dagegen eine Tätigkeit beim eigenen Arbeitgeber, die praktisch zur Haupttätigkeit gehört.

Beide Pauschalen kombinieren

Für dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine Pauschale. § 3 Nr. 26a EStG schließt die Ehrenamtspauschale ausdrücklich aus, wenn die Einnahmen schon nach Nr. 26 steuerfrei sind. Ihr könnt also eine Trainerin nicht mit 3.300 € plus 960 € für das Training bezahlen.

Für verschiedene Tätigkeiten ist die Kombination erlaubt. Die Tätigkeiten müssen klar voneinander trennbar sein und gesondert vergütet werden.

Beispiel: Anna trainiert die Jugendmannschaft und ist zusätzlich Kassiererin. Für das Training erhält sie 3.300 €, für die Kasse 960 € im Jahr. Insgesamt bleiben 4.260 € steuerfrei.

Haltet die beiden Tätigkeiten in getrennten Vereinbarungen fest. So kann das Finanzamt die Trennung später nachvollziehen.

Kombination mit einem Minijob

Die steuerfreien Pauschalen zählen in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Deshalb lassen sie sich mit einem Minijob kombinieren. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat.

Zwei Wege sind möglich:

  • Monatlich verteilt: Ihr rechnet jeden Monat 275 € Übungsleiterpauschale an. Bei 878 € Monatsverdienst bleiben 603 € übrig, das ist ein Minijob.
  • Am Stück (en bloc): Ihr nutzt die volle Pauschale ab Jahresbeginn. Bei 825 € im Monat ist sie nach vier Monaten aufgebraucht. Ab Mai wird die Person als Minijobber angemeldet. Das klappt, weil der Jahresverdienst abzüglich Pauschale im Schnitt nur 550 € im Monat beträgt (9.900 € minus 3.300 €, geteilt durch 12).

Die Pauschale gibt es nur einmal im Jahr. Lasst euch deshalb schriftlich bestätigen, dass sie nicht schon bei einem anderen Verein oder Arbeitgeber genutzt wird. Diese Erklärung gehört zu den Lohnunterlagen.

Vorstandsvergütung nur mit Satzungsgrundlage

Nach § 27 Abs. 3 BGB arbeitet der Vorstand unentgeltlich. Die Satzung darf davon abweichen (§ 40 BGB). Ohne eine solche Regel ist jede Tätigkeitsvergütung an Vorstandsmitglieder ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit. Im schlimmsten Fall verliert euer Verein die Gemeinnützigkeit.

Das BMF stellt dazu klar:

  • Eine ausdrückliche Satzungsregel ist nötig. Eine allgemeine Klausel gegen „unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ reicht nicht.
  • Auch eine Vergütung, die der Vorstand zurückspendet oder auf die er verzichtet, gilt als Vergütung.
  • Auslagenersatz gegen Nachweis, etwa für Fahrtkosten oder Porto, ist ohne Satzungsregel erlaubt. Pauschalen dürfen den tatsächlichen Aufwand aber nicht offensichtlich übersteigen.

Wollt ihr den Vorstand bezahlen, braucht ihr also zuerst eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung. Wirksam wird sie erst mit der Eintragung ins Vereinsregister (§ 71 BGB). Zahlt erst danach.

Haftung: neue Grenze 3.300 €

Ehrenamtliche Vorstände und Mitglieder haften dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB). Dieses Haftungsprivileg galt bisher bis zu einer Vergütung von 840 € im Jahr. Seit 2026 gilt es bis 3.300 € im Jahr.

Werden Ehrenamtliche von Dritten in Anspruch genommen, können sie vom Verein verlangen, sie von der Forderung freizustellen. Das gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nicht abgeführte Steuern oder Sozialabgaben bleiben ein persönliches Haftungsrisiko. Solche Versäumnisse gelten oft als grob fahrlässig.

Beachtet: Die Haftungsgrenze von 3.300 € ist nicht dasselbe wie die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 960 €. Ein Vorstand, der 2.000 € im Jahr erhält, haftet weiterhin nur eingeschränkt. Steuerfrei sind davon aber nur 960 €.

Was gilt über der Pauschale?

Zahlt ihr mehr als die Pauschale, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Ausgaben für die Tätigkeit können Empfänger dann nur absetzen, soweit auch die Ausgaben die Pauschale übersteigen.

Ist die Person bei euch angestellt, läuft der steuerpflichtige Teil über die Lohnabrechnung. Klärt solche Fälle am besten mit eurem Steuerbüro oder der Minijob-Zentrale.

Checkliste für die Auszahlung

  1. Tätigkeit zuordnen: Übungsleiter (Nr. 26) oder sonstiges Ehrenamt (Nr. 26a)? Ideeller Bereich oder Zweckbetrieb?
  2. Satzung prüfen: Sollen Vorstandsmitglieder Geld bekommen, muss die Satzung das erlauben.
  3. Schriftlich vereinbaren: Tätigkeit, Betrag und Auszahlungsweise festhalten, bei mehreren Tätigkeiten getrennt.
  4. Erklärung einholen: Die Person bestätigt, dass sie die Pauschale nicht anderweitig nutzt.
  5. Zahlung belegen: Jede Auszahlung mit Vereinbarung und Erklärung als Beleg buchen. In Eulenwart bekommt jede Buchung eine Belegnummer, über die ihr die Unterlagen wiederfindet.
  6. Jährlich prüfen: Neue Beträge, neue Ämter, neue Minijobs? Dann Vereinbarung anpassen.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.300 € im Jahr. Umgerechnet sind das 275 € im Monat.

Kann man Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale gleichzeitig bekommen?

Ja, aber nur für zwei verschiedene Tätigkeiten, die klar getrennt und gesondert vergütet werden. Für dieselbe Tätigkeit ist die Ehrenamtspauschale ausgeschlossen, wenn schon die Übungsleiterpauschale greift.

Darf der Vereinsvorstand die Ehrenamtspauschale bekommen?

Nur wenn die Satzung eine Vergütung des Vorstands ausdrücklich erlaubt. Ohne diese Regelung verstößt die Zahlung gegen die Selbstlosigkeit und gefährdet die Gemeinnützigkeit. Reiner Auslagenersatz gegen Beleg ist auch ohne Satzungsregel erlaubt.

Kann ich die Übungsleiterpauschale mit einem Minijob kombinieren?

Ja. Die steuerfreie Pauschale zählt nicht als Arbeitsentgelt. Neben einem Minijob mit bis zu 603 € im Monat sind zusätzlich zum Beispiel 275 € im Monat steuer- und beitragsfrei möglich.

Was passiert, wenn mehr als 3.300 € gezahlt werden?

Nur der Teil über der Pauschale ist steuerpflichtig. Ausgaben für die Tätigkeit kann die Person dann nur absetzen, soweit sie die Pauschale übersteigen.

Quellen

  1. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 26, 26a)
  2. BMF-Schreiben vom 21.11.2014 zu § 3 Nr. 26 und 26a EStG (Landesamt für Steuern Niedersachsen)
  3. DSEE: Das Steueränderungsgesetz 2025 und was es für Engagierte bedeutet
  4. Minijob-Zentrale: Übungsleiter und Ehrenamt – steuerfreie Vorteile im Minijob
  5. Deutsche Rentenversicherung: Freibetrag für Übungsleitende
  6. § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern

Stand der Angaben: 24. Oktober 2026. Gesetze und Beträge ändern sich – im Einzelfall Steuerberatung oder Rechtsberatung einholen.