Steuererklärung gemeinnütziger Vereine: Fristen, Formulare, Bescheid

Finanzen & Steuern Stand: 6 Min. Lesezeit Redaktion Eulenwart

Laptop mit leerem Formular, daneben ein Ordner mit Registern, ein Taschenrechner und ein Wandkalender mit einem markierten Tag

Kurz gesagt

Gemeinnützige Vereine geben in der Regel alle drei Jahre eine Körperschaftsteuererklärung ab, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Ihr übermittelt den Vordruck KSt 1 mit der Anlage Gem elektronisch über ELSTER. Jährlich wird die Erklärung fällig, wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mehr als 50.000 € Einnahmen und mehr als 5.000 € Gewinn hat. Danach erhaltet ihr einen neuen Freistellungsbescheid, mit dem ihr 5 Jahre lang Spendenquittungen ausstellen dürft.

  • Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit in der Regel alle drei Jahre. Das ist eine Verwaltungspraxis ohne Rechtsanspruch.
  • Pflichtvordrucke: KSt 1 mit Anlage Gem, elektronisch über ELSTER (§ 31 Abs. 1a KStG).
  • Jährliche Erklärung bei steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb über 50.000 € Einnahmen inkl. Umsatzsteuer (ab 2026, vorher 45.000 €) und über 5.000 € Gewinn.
  • Fristen für 2025: 31.7.2026 ohne Beratung, mit Steuerberatung 1.3.2027 (der 28.2.2027 ist ein Sonntag).
  • Spendenquittungen nur mit Freistellungsbescheid, der höchstens 5 Jahre alt ist, oder § 60a-Feststellung von höchstens 3 Kalenderjahren (§ 63 Abs. 5 AO).
  • Kleinunternehmergrenze seit 2025: 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr (§ 19 UStG).

Gemeinnützige Vereine geben ihre Steuererklärung in der Regel alle drei Jahre ab, sobald das Finanzamt dazu auffordert. Ihr reicht den Vordruck KSt 1 mit der Anlage Gem über ELSTER ein. Dazu kommen Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Tätigkeitsbericht und Vermögensaufstellung. Danach bekommt ihr einen neuen Freistellungsbescheid.

Wie oft muss der Verein eine Steuererklärung abgeben?

Das Finanzamt prüft bei gemeinnützigen Vereinen in der Regel alle drei Jahre, ob sie noch steuerbegünstigt arbeiten. Ihr gebt die Erklärung für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums ab, etwa „2025“ für die Jahre 2023 bis 2025. Die Unterlagen reicht ihr für alle drei Jahre ein.

Der Dreijahresturnus ist eine Verwaltungspraxis der Finanzämter. Einen Anspruch darauf habt ihr nicht, das Finanzamt kann auch jährliche Erklärungen verlangen. Wer zur Abgabe aufgefordert wird, muss abgeben (§ 149 Abs. 1 AO).

Jährlich bei größerem Geschäftsbetrieb

Jedes Jahr gebt ihr ab, wenn euer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beide Grenzen überschreitet:

Grenzebis 2025ab 2026
Einnahmen inkl. Umsatzsteuer (§ 64 Abs. 3 AO)45.000 €50.000 €
Gewinn5.000 €5.000 €

Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zählen etwa Vereinsgaststätte, Festverkauf oder Werbeeinnahmen. Wie ihr Einnahmen den Bereichen zuordnet, erklärt der Ratgeber Die vier Sphären im Verein.

Welche Formulare ihr braucht

Die Erklärung ist elektronisch zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG). Das geht kostenlos über Mein ELSTER unter „Formulare und Leistungen“, „Alle Formulare“, „Körperschaftsteuer“.

VordruckWann?
KSt 1 (Hauptvordruck)immer; wichtig sind die allgemeinen Angaben und die Seite zur Steuerbefreiung
Anlage Gemimmer bei gemeinnützigen Vereinen: Prüfungszeitraum, Zwecke, Satzungsdatum, Einnahmen
Anlage GK und Anlage ZVEbei steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb über den Grenzen oben
Gewerbesteuererklärungim selben Fall wie Anlage GK
Anlage EÜRelektronisch, wenn die Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe 50.000 € übersteigen
Umsatzsteuererklärungwenn ihr die Kleinunternehmergrenze überschreitet oder darauf verzichtet habt
Belegnachreichung zur Steuererklärungum Unterlagen elektronisch nachzureichen

Diese Bezeichnungen nennt der Leitfaden der Finanzverwaltung NRW für die Erklärung 2025. Einzelne Länder bieten zusätzliche Vordrucke an, Rheinland-Pfalz etwa eine „Gem 1 – Anlage“ für eine vereinfachte Prüfung kleiner Vereine. Folgt dem Anschreiben eures Finanzamts.

ELSTER rechtzeitig einrichten

Für die Übermittlung braucht ihr eine Registrierung mit Zertifikat. Plant dafür mindestens zwei Wochen ein. Die Finanzverwaltung NRW empfiehlt ein eigenes Vereinszertifikat, das ein Vorstandsmitglied beantragt, etwa die Kassenwartin oder der Kassenwart.

Welche Unterlagen das Finanzamt sehen will

Neben der Erklärung weist ihr nach, dass eure tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspricht. Dafür führt ihr ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (§ 63 Abs. 3 AO). Üblich sind diese Unterlagen:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz für jedes Jahr, am besten getrennt nach den vier Sphären
  • Tätigkeits- oder Geschäftsberichte
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen
  • Vermögensaufstellung zum 31.12. des letzten Prüfungsjahres
  • die aktuelle Satzung, wenn sie sich seit der letzten Prüfung geändert hat
  • ein Nachweis über Rücklagen nach § 62 AO, falls ihr welche gebildet habt

Die Unterlagen reicht ihr über die „Belegnachreichung“ ein. Setzt dafür im Hauptvordruck den Haken bei „Belege werden nachgereicht“. Den Kassenbericht und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt ihr selbst oder mit eurer Steuerberatung. Mehr dazu im Ratgeber Kassenbericht und Jahresabschluss.

Mittelverwendung: neu seit 2026

Seit 1.1.2026 gilt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung erst ab jährlichen Einnahmen von mehr als 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Vorher lag die Grenze bei 45.000 €. Liegt ihr darüber, müsst ihr Mittel spätestens in den zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren nach dem Zufluss verwenden. Den Nachweis führt ihr meist mit einer Mittelverwendungsrechnung.

Kleinere Vereine sparen sich diese Rechnung. Die Mittel müssen aber weiter ausschließlich für eure satzungsmäßigen Zwecke fließen.

Abgabefristen

Es gelten die allgemeinen Fristen nach § 149 AO. Ohne Beratung gebt ihr bis zum 31. Juli des Folgejahres ab. Beim Dreijahresturnus zählt das letzte Jahr des Prüfungszeitraums. Mit Steuerberatung verlängert sich die Frist bis Ende Februar des zweiten Folgejahres.

Steuerjahrohne Steuerberatungmit Steuerberatung
202431.7.202530.4.2026
202531.7.202628.2.2027, verschoben auf 1.3.2027
202631.7.2027, verschoben auf 2.8.202729.2.2028

Fällt eine Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Der 28.2.2027 ist ein Sonntag, der 31.7.2027 ein Samstag.

Das Finanzamt kann eine Erklärung auch früher anfordern. Dann gilt die längere Frist mit Steuerberatung nicht. Schafft ihr eine Frist nicht, beantragt rechtzeitig eine Verlängerung.

Der Freistellungsbescheid

Nach der Prüfung bestätigt das Finanzamt die Steuerbefreiung im Freistellungsbescheid. Fällt wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Körperschaftsteuer an, steht die Bestätigung in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Lest die Erläuterungen genau. Dort steht in der Regel auch, für welchen Zeitraum ihr die nächste Erklärung abgeben müsst.

Der Bescheid entscheidet, wie lange ihr Spendenquittungen ausstellen dürft (§ 63 Abs. 5 AO):

BescheidGültig für Zuwendungsbestätigungen
Freistellungsbescheid oder Anlage zum KörperschaftsteuerbescheidDatum liegt höchstens 5 Jahre zurück
Feststellung nach § 60a AO für neue Vereine ohne Freistellungsbescheidliegt höchstens 3 Kalenderjahre zurück

Die Frist wird taggenau berechnet. Wer die Erklärung zu spät abgibt, riskiert eine Lücke, in der keine gültigen Bestätigungen möglich sind. Mehr dazu im Ratgeber Spendenquittung im Verein.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmergrenze

Die Umsatzsteuer ist eine eigene Steuer neben der Körperschaftsteuer. Als Kleinunternehmer zahlt ihr keine Umsatzsteuer (§ 19 UStG). Voraussetzung: Der Gesamtumsatz lag im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und übersteigt im laufenden Jahr 100.000 € nicht. Bis Ende 2024 lagen die Grenzen bei 22.000 € und 50.000 €.

Liegt ihr darüber oder habt ihr auf die Kleinunternehmerregel verzichtet, gebt ihr Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Jahreserklärung ab. Prüft die Grenze jedes Jahr neu, besonders nach großen Festen.

Das Zuwendungsempfängerregister

Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register der steuerbegünstigten Körperschaften (§ 60b AO). Es darf daraus Auskunft an Dritte geben, etwa an Spender. Darin stehen unter anderem Name, Anschrift, steuerbegünstigte Zwecke, das zuständige Finanzamt, das Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheids und Kontoverbindungen.

Die Daten meldet euer Finanzamt, ihr müsst nichts beantragen. Prüft nach jedem neuen Bescheid, ob Zwecke und Kontoverbindung stimmen. Korrekturen richtet ihr an euer Finanzamt.

So bereitet ihr die Erklärung vor

  1. ELSTER-Zugang mit Vereinszertifikat prüfen oder beantragen.
  2. Buchungen der drei Jahre abschließen und den vier Sphären zuordnen.
  3. Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit der Grenze von 50.000 € abgleichen.
  4. Tätigkeitsberichte, Protokolle und Vermögensaufstellung zusammenstellen.
  5. Rücklagen nachweisen und bei Einnahmen über 100.000 € auch die Mittelverwendung.
  6. KSt 1 und Anlage Gem ausfüllen oder von der Steuerberatung erstellen lassen.
  7. Unterlagen per Belegnachreichung übermitteln und den neuen Bescheid ablegen.

Eulenwart erstellt keine Steuererklärung, nimmt euch aber Vorarbeit ab. Ihr bucht Einnahmen und Ausgaben in den vier Sphären und seht die Grenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eurer Steuerberatung übergebt ihr einen Export als CSV oder im DATEV-Format. Bei Spendenquittungen prüft das Programm, ob euer Freistellungsbescheid noch jung genug ist.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss ein gemeinnütziger Verein jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel nicht. Das Finanzamt prüft meist alle drei Jahre und fordert euch dazu auf. Jährlich müsst ihr abgeben, wenn euer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mehr als 50.000 € Einnahmen und mehr als 5.000 € Gewinn hat, oder wenn das Finanzamt es verlangt.

Welche Formulare braucht ein gemeinnütziger Verein für die Steuererklärung?

Den Hauptvordruck KSt 1 und die Anlage Gem. Bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über den Grenzen kommen Anlage GK, Anlage ZVE und eine Gewerbesteuererklärung dazu, bei Umsätzen über der Kleinunternehmergrenze die Umsatzsteuererklärung.

Kann ein Verein die Steuererklärung noch auf Papier abgeben?

Grundsätzlich nein. Die Körperschaftsteuererklärung müsst ihr elektronisch übermitteln, kostenlos über Mein ELSTER (§ 31 Abs. 1a KStG). Plant für die Registrierung mit Vereinszertifikat mindestens zwei Wochen ein.

Woher weiß ich, wann die nächste Steuererklärung des Vereins fällig ist?

Das steht in der Regel am Ende der Erläuterungen eures letzten Freistellungsbescheids. Außerdem schreibt euch das Finanzamt an, wenn der Prüfungszeitraum abgelaufen ist.

Was passiert, wenn der Freistellungsbescheid älter als fünf Jahre ist?

Dann dürft ihr keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen (§ 63 Abs. 5 AO). Die Frist wird taggenau berechnet. Reicht die Steuererklärung deshalb so rechtzeitig ein, dass der neue Bescheid vorher da ist.

Quellen

  1. Finanzverwaltung NRW: Mein ELSTER für Vereine – Leitfaden (Stand März 2026)
  2. Finanzamt Baden-Württemberg: Abgabefristen für die Jahre 2023 bis 2027
  3. § 63 AO – Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (gesetze-im-internet.de)
  4. § 60b AO – Zuwendungsempfängerregister (gesetze-im-internet.de)
  5. § 19 UStG – Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
  6. DSEE-Rechtstipp: Steueränderungsgesetz 2025

Stand der Angaben: 24. Oktober 2026. Gesetze und Beträge ändern sich – im Einzelfall Steuerberatung oder Rechtsberatung einholen.