Satzung und Gemeinnützigkeit: Was in die Vereinssatzung muss
Kurz gesagt
Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss zwei Prüfungen bestehen: Das Registergericht prüft die Inhalte nach §§ 57 und 58 BGB, das Finanzamt die Festlegungen nach §§ 59 bis 61 AO. Dazu gehören ein genau beschriebener Zweck aus § 52 AO sowie die Klauseln der Mustersatzung zu Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Begünstigungsverbot und Vermögensbindung. Eine Vergütung des Vorstands ist nur zulässig, wenn die Satzung sie ausdrücklich erlaubt.
- Pflicht nach § 57 BGB: Zweck, Name, Sitz und die Absicht, den Verein eintragen zu lassen.
- Die Satzung muss die in Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthalten (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AO). Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge werden nicht verlangt.
- § 52 Abs. 2 AO nennt 27 gemeinnützige Zwecke. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gilt E-Sport ausdrücklich als Sport (Nr. 21).
- Vorstandsmitglieder sind nach § 27 Abs. 3 BGB unentgeltlich tätig. Die Ehrenamtspauschale von bis zu 960 € im Jahr dürft ihr dem Vorstand nur mit Satzungsgrundlage zahlen.
- Satzungsänderungen brauchen drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes regelt (§ 33 BGB). Wirksam werden sie erst mit der Eintragung im Vereinsregister (§ 71 BGB).
Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss zwei Stellen überzeugen: das Registergericht und das Finanzamt. Das Registergericht prüft die Inhalte nach §§ 57 und 58 BGB. Das Finanzamt prüft, ob Zweck und Klauseln den §§ 59 bis 61 AO und der Mustersatzung entsprechen.
Zwei Prüfungen, zwei Gesetze
| Registergericht | Finanzamt | |
|---|---|---|
| Gesetz | BGB, §§ 57 bis 59 | AO, §§ 51 bis 68, besonders §§ 59 bis 61 |
| Prüft | ob der Verein eingetragen werden kann | ob der Verein steuerbegünstigt ist |
| Ergebnis | Eintragung oder Zurückweisung (§ 60 BGB) | Feststellung nach § 60a AO, später Freistellungsbescheid |
Eine Satzung kann vereinsrechtlich einwandfrei sein und trotzdem an der Gemeinnützigkeit scheitern. Prüft deshalb beide Seiten, bevor ihr beschließt.
Was das BGB verlangt
Muss-Inhalte nach § 57 BGB
- der Zweck des Vereins,
- der Name,
- der Sitz,
- die Angabe, dass der Verein eingetragen werden soll.
Der Name soll sich deutlich von anderen eingetragenen Vereinen am selben Ort unterscheiden (§ 57 Abs. 2 BGB).
Soll-Inhalte nach § 58 BGB
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten über:
- den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- ob und welche Beiträge die Mitglieder leisten,
- die Bildung des Vorstands,
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse.
„Soll“ heißt hier nicht „freiwillig“. Fehlt etwas aus §§ 56 bis 59 BGB, weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück (§ 60 BGB). Bei der Gründung soll die Satzung außerdem von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein und das Datum der Errichtung enthalten (§ 59 Abs. 3 BGB).
Was das Steuerrecht verlangt
Die Steuervergünstigung gibt es nur, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck ihr verfolgt. Dieser Zweck muss den §§ 52 bis 55 AO entsprechen und ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden (§ 59 AO). Auch die tatsächliche Geschäftsführung muss zur Satzung passen.
Zweck und Art der Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass das Finanzamt allein anhand der Satzung prüfen kann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO). Die bloße Bezugnahme auf andere Satzungen oder Ordnungen genügt nicht. Außerdem muss die Satzung die Festlegungen aus Anlage 1 zu § 60 AO enthalten.
Die Mustersatzung: die Kernklauseln im Wortlaut
Die Mustersatzung hat fünf Paragraphen. Die Auszüge folgen dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de. In der Mustersatzung heißt es „Körperschaft“. In eurer Satzung schreibt ihr stattdessen „Verein“, so wie das Landesamt für Steuern Niedersachsen in seinem Vereinsmuster.
§ 1: Zweck
Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Danach folgen der konkrete Satzungszweck und der Satz „Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …“. Hier nennt ihr eure tatsächlichen Maßnahmen, zum Beispiel Trainingsbetrieb, Konzerte oder Beratungsangebote.
§ 2: Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4: Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft …
Danach wählt ihr eine von zwei Varianten:
- an eine bestimmte, namentlich genannte juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft, die es „unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat“, oder
- „an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …“ mit Angabe eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks.
Empfänger oder Zweck müssen so genau bestimmt sein, dass sich anhand der Satzung prüfen lässt, ob die Verwendung steuerbegünstigt ist (§ 61 Abs. 1 AO).
Wörtlich übernehmen?
Nach dem Anwendungserlass zur AO werden derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge wie in der Mustersatzung nicht verlangt. Eine wortgetreue Übernahme ist nach verbreiteter Ansicht in der Fachliteratur keine Pflicht. Die Inhalte müssen aber eindeutig enthalten sein.
Am sichersten übernehmt ihr die Formulierungen trotzdem. Das FG Düsseldorf hat einem Verein die Anerkennung versagt, weil die Klausel zur Selbstlosigkeit fehlte (Urteil vom 20.8.2019, Az. 6 K 481/19 AO).
Satzungszwecke nach § 52 AO
§ 52 Abs. 2 AO zählt 27 Zwecke auf, die als Förderung der Allgemeinheit anerkannt sind. Häufig im Vereinsleben sind:
| Nr. | Zweck |
|---|---|
| 4 | Jugend- und Altenhilfe |
| 5 | Kunst und Kultur |
| 7 | Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe |
| 8 | Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz einschließlich Klimaschutz |
| 12 | Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Unfallverhütung |
| 14 | Tierschutz |
| 21 | Sport (Schach und E-Sport gelten als Sport) |
| 22 | Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung |
| 23 | u. a. Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Amateurfunk, Freifunk, Modellflug, Hundesport |
| 25 | bürgerschaftliches Engagement zugunsten steuerbegünstigter Zwecke |
Die Ergänzung „und E-Sport“ in Nr. 21 kam mit dem Steueränderungsgesetz 2025, das seit dem 1. Januar 2026 gilt. Ein E-Sport-Verein muss den Zweck „Förderung des Sports“ und die Art der Verwirklichung trotzdem konkret in der Satzung beschreiben.
Formuliert den Zweck nah am Gesetzestext und nennt die Nummer. Ein Förderverein, der nur Geld an andere weitergibt, muss das als Art der Zweckverwirklichung in die Satzung schreiben. Die Empfänger muss er dort nicht aufzählen.
Vergütung des Vorstands: nur mit Satzungsgrundlage
Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig. Die Satzung darf davon abweichen (§ 40 BGB). Ohne eine solche Regel ist jede Vergütung des Vorstands gemeinnützigkeitsschädlich. Das gilt auch für eine Pauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 960 € im Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG). Es gilt selbst dann, wenn das Geld an den Verein zurückgespendet wird.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen schlägt diese Klausel vor:
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Tatsächlich entstandene Auslagen wie Fahrt- oder Portokosten dürft ihr auch ohne Satzungsregel gegen Beleg erstatten. Wie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.
Häufige Fehler in Vereinssatzungen
- Zweck zu allgemein: „Förderung des Gemeinwohls“ reicht nicht. Nennt den Zweck aus § 52 AO und die konkreten Maßnahmen.
- Musterklauseln fehlen: Fehlt etwa die Selbstlosigkeit oder die Vermögensbindung, darf das Finanzamt nicht anerkennen.
- Vermögensbindung zu vage: Der Verwendungszweck muss so genau bestimmt sein, dass er sich anhand der Satzung prüfen lässt (§ 61 Abs. 1 AO).
- Verweise statt Regeln: Die Satzung muss aus sich heraus prüfbar sein. Ein Verweis auf die Satzung des Dachverbands genügt nicht.
- Vorstandsvergütung ohne Grundlage: Pauschalen an den Vorstand nur mit ausdrücklicher Satzungsregel.
- Förderverein ohne Weitergabeklausel: Wer nur Mittel weitergibt, muss das in der Satzung festlegen.
- Erst eintragen, dann prüfen lassen: Wird die Satzung beschlossen und eingetragen, bevor das Finanzamt sie gesehen hat, kostet jede Nachbesserung eine weitere Satzungsänderung.
Die Satzung ändern
Beschluss
Eine Satzungsänderung braucht drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für eine Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder zustimmen, nicht erschienene in Textform (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eure Satzung kann andere Mehrheiten festlegen (§ 40 BGB).
Den Gegenstand müsst ihr in der Einladung konkret bezeichnen. Wie das geht, steht im Ratgeber Mitgliederversammlung einberufen.
Eintragung
Die Änderung wird erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vorstand meldet sie mit öffentlich beglaubigter Unterschrift an (§ 77 BGB). Beizufügen sind eine Abschrift des Beschlusses und der vollständige neue Wortlaut der Satzung (§ 71 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Finanzamt
Stimmt Änderungen, die Zweck oder steuerliche Klauseln betreffen, vor dem Beschluss mit dem Finanzamt ab. Reicht die geänderte Satzung nach der Eintragung ein. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen nennt dafür eine Frist von vier Wochen.
Vorsicht bei der Vermögensbindung: Genügt sie nach einer Änderung nicht mehr den Anforderungen, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 AO). Das Finanzamt kann dann Steuerbescheide für die zehn Kalenderjahre vor der Änderung erlassen oder ändern.
Die Satzung im Vereinsalltag
Eine gute Satzung hilft nur, wenn alle die aktuelle Fassung finden. In Eulenwart legt ihr Satzung, Ordnungen und Protokolle in der Ablage ab. Der KI-Assistent beantwortet Fragen wie „Welche Einladungsfrist gilt bei uns?“ direkt aus der Satzung und zeigt die Fundstelle an.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss man die Mustersatzung wörtlich übernehmen?
Die Satzung muss die Festlegungen der Mustersatzung enthalten. Aufbau und Reihenfolge dürfen abweichen, und eine wortgetreue Übernahme verlangt das Gesetz nicht. Wer den Wortlaut übernimmt, vermeidet aber Rückfragen des Finanzamts.
Kann das Finanzamt die Satzung vor der Gründung prüfen?
Ja. Reicht den Entwurf vor der Gründungsversammlung beim Finanzamt ein. Laut Landesamt für Steuern Niedersachsen ist die Prüfung kostenfrei und per Post möglich.
Darf der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins bezahlt werden?
Nur wenn die Satzung eine Vergütung ausdrücklich erlaubt. Ohne Satzungsregel ist schon die Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder gemeinnützigkeitsschädlich. Nachgewiesene Auslagen dürft ihr dagegen auch ohne Satzungsregel erstatten.
Muss das Finanzamt über eine Satzungsänderung informiert werden?
Ja. Stimmt geplante Änderungen am besten vorher mit dem Finanzamt ab und reicht die geänderte Satzung nach der Eintragung ein. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen nennt dafür eine Frist von vier Wochen.
Was passiert, wenn die Satzung nicht den Anforderungen entspricht?
Dann darf das Finanzamt den Verein nicht als steuerbegünstigt anerkennen und keine Feststellung nach § 60a AO erteilen. Ohne diese Anerkennung dürft ihr keine Spendenquittungen ausstellen.
Quellen
- Anlage 1 zu § 60 AO – Mustersatzung (gesetze-im-internet.de)
- § 52 AO – Gemeinnützige Zwecke (gesetze-im-internet.de)
- § 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung (gesetze-im-internet.de)
- Landesamt für Steuern Niedersachsen: Frage-Antwort-Katalog zum Bereich Gemeinnützigkeit
- IWW Stiftungsbrief: Die steuerliche Mustersatzung – keine Pflicht zur wörtlichen Übernahme
- NWB Experten-Blog: Gemeinnützigkeit – Musterklauseln in der Satzung sind Pflicht (FG Düsseldorf, 6 K 481/19 AO)
Stand der Angaben: 24. Oktober 2026. Gesetze und Beträge ändern sich – im Einzelfall Steuerberatung oder Rechtsberatung einholen.