Vorstandswechsel im Verein: Checkliste für eine saubere Übergabe

Vereinsrecht Stand: 6 Min. Lesezeit Redaktion Eulenwart

Zwei Hände übergeben einen Schlüsselbund und einen Aktenordner über einem Holztisch

Kurz gesagt

Nach einem Vorstandswechsel meldet ihr die Änderung sofort beim Vereinsregister an, mit notariell beglaubigter Unterschrift (§§ 67, 77 BGB). Danach folgen Bank, Finanzamt, Versicherungen und die Übergabe aller Unterlagen und Zugänge. Ein schriftliches Übergabeprotokoll schützt den alten und den neuen Vorstand.

  • Jede Vorstandsänderung ist zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden (§ 67 BGB), und zwar mit öffentlich beglaubigter Unterschrift (§ 77 BGB).
  • Die Gerichtsgebühr für die Eintragung einer Vorstandsänderung beträgt 66,67 €; die Unterschriftsbeglaubigung beim Notar kostet ab 23,80 € plus Nebenkosten.
  • Eingetragene Vereine übernimmt das Transparenzregister automatisch aus dem Vereinsregister (§ 20a GwG). Selbst melden müsst ihr nur in Ausnahmefällen.
  • Die Gläubiger-ID für SEPA-Lastschriften bleibt beim Vorstandswechsel bestehen. Eine neue braucht ihr nicht.
  • Seit 2026 haften ehrenamtliche Vorstände mit bis zu 3.300 € Vergütung im Jahr dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB).

Nach einem Vorstandswechsel meldet ihr die Änderung sofort beim Vereinsregister an. Die Anmeldung braucht eine notariell beglaubigte Unterschrift (§§ 67, 77 BGB). Danach informiert ihr Bank, Finanzamt und Versicherungen und übergebt Unterlagen und Zugänge mit einem schriftlichen Protokoll.

Die folgende Checkliste geht die Schritte in sinnvoller Reihenfolge durch. Am Ende findet ihr alles noch einmal als Tabelle zum Abhaken.

Schritt 1: Vorstandsänderung beim Vereinsregister anmelden

Nach § 67 BGB ist jede Änderung des Vorstands zur Eintragung anzumelden. Das gilt für Neuwahlen, Rücktritte und Ämterwechsel innerhalb des Vorstands.

Wer meldet an?

Anmelden muss der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl nach § 26 BGB. In der Praxis unterschreibt der neue Vorstand. Welche und wie viele Personen nötig sind, steht in eurer Satzung.

Welche Unterlagen braucht das Registergericht?

  • Die Anmeldung selbst mit allen neu gewählten und allen ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern.
  • Für jede neue Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort.
  • Eine Abschrift des Wahlprotokolls, die wörtlich mit dem Original übereinstimmt.
  • Im Protokoll: Abstimmungsart, Ergebnis in Zahlen und die Erklärung der Gewählten, dass sie die Wahl annehmen.
  • Die Unterschriften der Personen, die laut Satzung das Protokoll unterzeichnen.

Bei einem Rücktritt legt ihr eine Kopie der Rücktrittserklärung bei. Fehlt etwas, weist das Gericht die Anmeldung zurück oder fordert nach.

Form: öffentlich beglaubigt

Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 77 Abs. 1 BGB). Dafür geht ihr zum Notar, der eure Unterschriften beglaubigt und die Anmeldung elektronisch ans Registergericht schickt. § 77 Abs. 2 BGB erlaubt die Beglaubigung auch per Videokommunikation. Fragt euren Notar, ob er das anbietet.

Frist

Die Registergerichte erwarten die Anmeldung sofort nach der Wahl. Eine Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht. Wer gar nicht anmeldet, kann vom Gericht per Zwangsgeld dazu angehalten werden.

Was kostet die Eintragung?

PostenBetrag
Gerichtsgebühr (Eintragung und Bekanntmachung)66,67 €
Notar: Unterschriftsbeglaubigung (Geschäftswert 5.000 €)20,00 € plus USt = 23,80 €
Notar: elektronische Einreichung, ggf. Entwurf der Anmeldungzusätzlich, beim Notar erfragen
Notar: Auslagen (z. B. Kommunikationspauschale bis 20 €)zusätzlich

Gehen mehrere Anmeldungen desselben Vereins am selben Tag ein, fällt die Gerichtsgebühr nur einmal an. Gemeinnützige Vereine sind in manchen Bundesländern von Gerichtsgebühren befreit, etwa in Niedersachsen. Nachweis ist der aktuelle Bescheid des Finanzamts.

Spart Kosten, indem ihr die Anmeldung selbst vorbereitet. Viele Registergerichte stellen dafür Muster bereit. Der Notar beglaubigt dann nur die Unterschriften.

Gilt die Wahl schon vor der Eintragung?

Ja. Im Amt ist, wer gewählt wurde und die Wahl angenommen hat. Die Eintragung sichert den Wechsel aber gegenüber Dritten ab. Nach § 68 BGB muss ein Vertragspartner einen nicht eingetragenen Wechsel nur gegen sich gelten lassen, wenn er ihn kannte. Deshalb verlangen Banken und Behörden meist einen aktuellen Registerauszug.

Schritt 2: Transparenzregister prüfen

Eingetragene Vereine erfasst das Transparenzregister automatisch aus dem Vereinsregister (§ 20a Abs. 1 GwG). Alle Vorstandsmitglieder gelten dort als wirtschaftlich Berechtigte. Fehlen Angaben, nimmt das Register Wohnsitz in Deutschland und deutsche Staatsangehörigkeit an.

Selbst melden müsst ihr nur, wenn (§ 20a Abs. 2 GwG):

  • ihr den Vorstandswechsel nicht zeitnah zum Vereinsregister angemeldet habt,
  • es weitere wirtschaftlich Berechtigte gibt, die nicht im Vorstand sind,
  • ein Vorstandsmitglied im Ausland wohnt oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Die schnelle Anmeldung beim Vereinsregister erspart euch also in der Regel auch die Meldung zum Transparenzregister.

Schritt 3: Bank informieren

Bei der Bank geht es um zwei Dinge: Wer darf über das Konto verfügen, und wer hat Online-Banking-Zugang?

  • Neuen Vorstand bei der Bank legitimieren. Nehmt Ausweise, Wahlprotokoll und, sobald vorhanden, den aktuellen Registerauszug mit.
  • Kontovollmachten und Online-Banking-Zugänge der ausgeschiedenen Personen widerrufen lassen.
  • Bankkarten, TAN-Geräte und Kassenschlüssel zurückgeben lassen.
  • Prüfen, ob für Zahlungen ein Vier-Augen-Prinzip eingerichtet ist.

Fragt eure Bank vorher, welche Unterlagen sie genau verlangt. Das unterscheidet sich von Institut zu Institut.

Schritt 4: Finanzamt und ELSTER

Teilt dem Finanzamt die neuen gesetzlichen Vertreter und, falls sie sich ändert, die neue Postanschrift formlos mit. In der nächsten Steuererklärung korrigiert ihr die aus dem Vorjahr übernommenen Angaben.

Für ELSTER sollte der Verein ein eigenes Zertifikat unter seiner Steuernummer haben, kein privates eines Vorstandsmitglieds. Ein solches Vereinszertifikat lässt sich laut dem Finanzministerium Sachsen-Anhalt an den Nachfolger weitergeben. Übergebt die Zertifikatsdatei und das Passwort getrennt und nicht per E-Mail.

Lief die Steuererklärung des Vereins bisher über das private ELSTER-Konto des alten Kassierers, beantragt jetzt ein eigenes Vereinszertifikat.

Schritt 5: SEPA-Lastschrift: Die Gläubiger-ID bleibt

Die Gläubiger-ID gehört dem Verein. Ändern sich nur die Ansprechperson oder die Anschrift, ist laut Bundesbank keine neue Nummer nötig. Auch die bestehenden Mandate eurer Mitglieder gelten weiter.

Prüft trotzdem, wer im Online-Banking die Lastschriften einreichen darf. Diese Berechtigung hängt am Bankzugang, nicht an der Gläubiger-ID.

Schritt 6: Versicherungen, Verträge und Impressum

  • Versicherungen: Vereinshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und Unfallversicherung brauchen aktuelle Ansprechpartner. Prüft dabei, ob der Schutz noch zu euren Aktivitäten passt.
  • Verträge: Miete, Strom, Telefon, Software und Dachverband. Überall die neue Kontaktperson eintragen.
  • Website und Impressum: Im Impressum stehen die vertretungsberechtigten Personen. Aktualisiert es zeitnah.
  • Post: Nachsendeauftrag oder neue Vereinsanschrift, falls die Post bisher privat ankam.

Schritt 7: Zugänge und Mitgliederdaten übergeben

Zugänge sind beim Vorstandswechsel die häufigste Lücke. Erstellt eine Liste aller Konten: E-Mail, Website, Domain, Social Media, Cloud-Speicher, Vereinssoftware, Dachverband-Portale.

  • Gebt Passwörter nie per E-Mail oder Messenger weiter. Nutzt einen Passwort-Manager mit Freigabefunktion oder übergebt sie persönlich.
  • Ändert nach der Übergabe alle Passwörter, die der alte Vorstand kannte.
  • Entzieht ausgeschiedenen Personen ihre Rechte in allen Systemen.
  • Mitgliederdaten gehören in Vereinssysteme, nicht auf private Laptops. Lasst euch bestätigen, dass private Kopien gelöscht sind.

In Eulenwart vergebt ihr unter Rollen & Rechte dem neuen Vorstand die passende Rolle und entzieht sie dem alten. Was ihr im Vereinswissen festhaltet, bleibt beim Wechsel erhalten.

Schritt 8: Übergabeprotokoll schreiben

Ein schriftliches Übergabeprotokoll schützt beide Seiten. Der alte Vorstand belegt, was er übergeben hat. Der neue Vorstand weiß, was er übernommen hat.

Hinein gehören:

  • Kassenbestand und Kontostände zum Stichtag,
  • Liste der übergebenen Ordner, Belege und Datenträger,
  • Schlüssel, Bankkarten, TAN-Geräte, Stempel,
  • Liste der Zugänge (ohne Passwörter im Protokoll),
  • laufende Verträge, Fristen und offene Rechnungen,
  • offene Aufgaben, z. B. Steuererklärung, Fördermittelnachweise, Spendenquittungen.

Unterschreiben beide Seiten mit Datum. Beachtet bei der Übergabe der Unterlagen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Haftung und Entlastung

Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Haftungsprivileg der §§ 31a, 31b BGB für Ehrenamtliche mit bis zu 3.300 € Vergütung im Jahr. Vorher lag die Grenze bei 840 €. Wer darunter bleibt, haftet dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Das Privileg schützt nicht vor allem. Nicht abgeführte Steuern oder Sozialabgaben gelten oft als grob fahrlässig. Neue Vorstände sollten deshalb zuerst prüfen, ob Steuern und Abgaben pünktlich gezahlt wurden.

Die Entlastung beschließt die Mitgliederversammlung. Sie billigt damit die Amtsführung und verzichtet auf Schadensersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand. Der Verzicht gilt aber nur für das, was der Versammlung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war. Entlastet am besten erst, wenn der Bericht der Kassenprüfung vorliegt.

Checkliste auf einen Blick

AufgabeWerWann
Anmeldung zum Vereinsregister beim NotarVorstand nach § 26 BGBsofort nach der Wahl
Transparenzregister prüfenVorstandnach der Eintragung
Bank: Legitimation, Vollmachten, Online-BankingVorstand, Kassesofort
Finanzamt informieren, ELSTER übergebenKassein den ersten Wochen
Gläubiger-ID: nichts tun, Bankrechte prüfenKassemit der Bank
Versicherungen, Verträge, ImpressumVorstandin den ersten Wochen
Zugänge übergeben, Passwörter ändernalter und neuer Vorstandbei der Übergabe
Übergabeprotokoll unterschreibenalter und neuer Vorstandbei der Übergabe

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ist der neue Vorstand erst nach der Eintragung im Vereinsregister im Amt?

Nein. Im Amt ist, wer gewählt wurde und die Wahl angenommen hat. Die Eintragung sichert den Wechsel aber nach außen ab: Nach § 68 BGB muss ein Dritter eine nicht eingetragene Änderung nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte.

Was kostet die Eintragung eines neuen Vorstands ins Vereinsregister?

Das Registergericht berechnet 66,67 €. Beim Notar kostet die Unterschriftsbeglaubigung bei Idealvereinen in der Regel 23,80 €, dazu kommen Gebühren für die elektronische Einreichung, einen eventuellen Entwurf und Auslagen. Gemeinnützige Vereine sind in manchen Bundesländern von den Gerichtsgebühren befreit oder zahlen weniger.

Müssen wir einen Vorstandswechsel dem Transparenzregister melden?

Meist nicht. Das Transparenzregister übernimmt die Vorstände eingetragener Vereine automatisch aus dem Vereinsregister. Selbst melden müsst ihr, wenn ihr den Wechsel nicht zeitnah zum Vereinsregister anmeldet oder ein Vorstandsmitglied im Ausland wohnt oder nicht (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Brauchen wir nach einem Vorstandswechsel eine neue Gläubiger-ID?

Nein. Die Gläubiger-ID gehört dem Verein, nicht dem Vorstand. Ändern sich nur die Ansprechperson oder die Adresse, ist laut Bundesbank keine neue Nummer nötig.

Hat der alte Vorstand einen Anspruch auf Entlastung?

Nach überwiegender Ansicht nicht, wenn die Satzung keinen vorsieht. Die Mitgliederversammlung entscheidet. Eine Entlastung bedeutet, dass der Verein auf Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand verzichtet, allerdings nur für Vorgänge, die der Versammlung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren.

Quellen

  1. Amtsgericht (Brandenburg): Merkblatt für eingetragene Vereine, Stand 1/2025
  2. Niedersächsischer Landtag: Antwort auf Kleine Anfrage zu Kosten im Vereinsregister, Drucksache 19/11015 (Juni 2026)
  3. Geldwäschegesetz § 20a: Transparenzregister und eingetragene Vereine
  4. Deutsche Bundesbank: Verfahren zur Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer
  5. DSEE: Steueränderungsgesetz 2025, Änderungen für Ehrenamt und Vereine

Stand der Angaben: 24. Oktober 2026. Gesetze und Beträge ändern sich – im Einzelfall Steuerberatung oder Rechtsberatung einholen.