Verein gründen: In 7 Schritten zum eingetragenen Verein
Kurz gesagt
Einen Verein gründen können schon zwei Personen. Für die Eintragung ins Vereinsregister braucht ihr aber mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB). Ihr beschließt in einer Gründungsversammlung die Satzung, wählt den Vorstand und meldet den Verein mit notariell beglaubigter Unterschrift beim Amtsgericht an (§ 77 BGB). Soll der Verein gemeinnützig sein, lasst ihr die Satzung vorher vom Finanzamt prüfen und beantragt danach die Feststellung nach § 60a AO.
- Für die Eintragung ins Vereinsregister braucht ihr mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein (§ 59 Abs. 3 BGB).
- Die Satzung muss Zweck, Name und Sitz enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB).
- Die Anmeldung zum Vereinsregister ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Vorstands, in der Praxis beim Notar (§ 77 BGB).
- Die Gerichtsgebühr für die Ersteintragung beträgt 100 €. Die Unterschriftsbeglaubigung beim Notar kostet bei Idealvereinen in der Regel 23,80 € plus Auslagen.
- Die Gründung ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 137 AO).
- Eingetragene Vereine trägt die registerführende Stelle automatisch ins Transparenzregister ein (§ 20a GwG).
Einen Verein gründen können schon zwei Personen. Für den eingetragenen Verein (e. V.) braucht ihr aber mindestens sieben Mitglieder, eine Satzung, eine Gründungsversammlung mit Vorstandswahl und eine notariell beglaubigte Anmeldung beim Amtsgericht. Wer gemeinnützig werden will, stimmt die Satzung vorher mit dem Finanzamt ab.
Die 7 Schritte im Überblick
| Schritt | Was ihr tut | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Gründerkreis | mindestens sieben Personen für den e. V. finden | § 56 BGB |
| 2. Zweck und Name | Vereinszweck formulieren, Namen prüfen | §§ 21, 57 BGB, § 52 AO |
| 3. Satzung | Entwurf schreiben und vorab prüfen lassen | §§ 57, 58 BGB, § 60 AO |
| 4. Gründungsversammlung | Satzung beschließen, Vorstand wählen, Protokoll führen | §§ 27, 59 BGB |
| 5. Vereinsregister | Anmeldung über den Notar | §§ 59, 77 BGB |
| 6. Finanzamt | Gründung anzeigen, Gemeinnützigkeit feststellen lassen | §§ 137, 60a AO |
| 7. Startklar machen | Konto, Versicherungen, Datenschutz, Transparenzregister | § 20a GwG, DSGVO |
Schritt 1: Den Gründerkreis zusammenstellen
Für die Gründung selbst nennt das Gesetz keine Mindestzahl. Weil ein Verein ein Zusammenschluss ist, braucht ihr aber mindestens zwei Personen. Für die Eintragung ins Vereinsregister sollen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein (§ 56 BGB).
Auch die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein (§ 59 Abs. 3 BGB). Ladet deshalb lieber ein paar Leute mehr zur Gründung ein. Fällt jemand kurzfristig aus, fehlt sonst eine Unterschrift.
Klärt früh, wer Verantwortung übernimmt. Der Verein muss einen Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 BGB).
Schritt 2: Zweck und Name festlegen
Der Zweck
Ein eingetragener Verein darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein (§ 21 BGB). Sein Hauptzweck ist ideell, etwa Sport, Kultur oder Nachbarschaftshilfe.
Wollt ihr gemeinnützig werden, orientiert euch beim Zweck an der Liste in § 52 Abs. 2 AO. Beschreibt außerdem, wie ihr ihn verwirklicht. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen nennt dieses Beispiel:
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung. Er soll verwirklicht werden durch das Betreiben eines Kindergartens.
Der Name
Der Name soll sich deutlich von den Namen anderer eingetragener Vereine am selben Ort oder in derselben Gemeinde unterscheiden (§ 57 Abs. 2 BGB). Sucht vorher im gemeinsamen Registerportal der Länder unter handelsregister.de nach ähnlichen Namen.
Den Zusatz „eingetragener Verein“ oder „e. V.“ führt ihr erst ab der Eintragung (§ 65 BGB).
Schritt 3: Die Satzung schreiben und prüfen lassen
Die Satzung ist die Verfassung eures Vereins. Das BGB unterscheidet Muss- und Soll-Inhalte.
| Muss-Inhalte (§ 57 BGB) | Soll-Inhalte (§ 58 BGB) |
|---|---|
| Zweck | Eintritt und Austritt der Mitglieder |
| Name | ob und welche Beiträge zu zahlen sind |
| Sitz | Bildung des Vorstands |
| Absicht, den Verein eintragen zu lassen | Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung, Beurkundung der Beschlüsse |
Für die Gemeinnützigkeit muss die Satzung zusätzlich die Festlegungen der steuerlichen Mustersatzung enthalten (Anlage 1 zu § 60 AO). Dazu gehören Selbstlosigkeit, Mittelbindung und Vermögensbindung bei Auflösung. Die Einzelheiten und den Wortlaut erklärt der Ratgeber Satzung und Gemeinnützigkeit.
Denkt beim Entwurf an spätere Fragen. Vorstandsmitglieder sind nach § 27 Abs. 3 BGB unentgeltlich tätig, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Wollt ihr dem Vorstand einmal die Ehrenamtspauschale zahlen, braucht ihr eine Satzungsregel. Regelt auch, ob ihr per E-Mail einladen dürft.
Vorab prüfen lassen
Reicht den Satzungsentwurf vor der Gründungsversammlung beim Finanzamt ein. Laut Landesamt für Steuern Niedersachsen ist diese Prüfung kostenfrei und per Post möglich. So könnt ihr Fehler korrigieren, bevor die Satzung beschlossen und eingetragen ist.
Manche Verwaltungsportale empfehlen, den Entwurf zusätzlich dem Registergericht vorzulegen. So klärt ihr auch die vereinsrechtliche Seite vor der Gründung.
Schritt 4: Die Gründungsversammlung
In der Gründungsversammlung errichtet ihr den Verein. Eine typische Tagesordnung:
- Begrüßung, Wahl der Versammlungsleitung und der Protokollführung
- Beratung und Beschluss der Satzung
- Wahl des Vorstands (§ 27 Abs. 1 BGB)
- gegebenenfalls Wahl der Kassenprüfer
- Beschluss über die Beitragshöhe oder eine Beitragsordnung
- Auftrag an den Vorstand, den Verein anzumelden
Nach dem Beschluss unterschreiben mindestens sieben Mitglieder die Satzung. Die Satzung soll außerdem das Datum der Errichtung enthalten (§ 59 Abs. 3 BGB). Wie ihr Beiträge regelt, steht im Ratgeber Beitragsordnung.
Das Gründungsprotokoll
Das Registergericht braucht das Protokoll als Nachweis der Vorstandswahl (§ 59 Abs. 2 BGB). Hinein gehören:
- Ort, Datum und Uhrzeit
- Versammlungsleitung und Protokollführung
- Zahl der Anwesenden, am besten mit unterschriebener Teilnehmerliste
- Beschluss über die Satzung mit Abstimmungsergebnis in Zahlen
- für jedes Vorstandsmitglied Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort
- Wahlergebnis und die Erklärung der Gewählten, dass sie die Wahl annehmen
- Unterschriften von Versammlungsleitung und Protokollführung
Schreibt Ergebnisse immer als Zahlen. Registergerichte beanstanden wertende Angaben wie „fast einstimmig“. Eine Gliederung zum Ausfüllen findet ihr in der Protokoll-Vorlage (DOCX).
Schritt 5: Anmeldung zum Vereinsregister
Der Vorstand meldet den Verein zur Eintragung an (§ 59 Abs. 1 BGB). Es unterschreiben Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 77 Abs. 1 BGB), deshalb geht ihr zum Notar. Die Beglaubigung per Videokommunikation ist ebenfalls zulässig (§ 77 Abs. 2 BGB).
Der Anmeldung liegen Abschriften der Satzung und des Gründungsprotokolls bei (§ 59 Abs. 2 BGB). Eingetragen werden Name, Sitz, Tag der Errichtung der Satzung, die Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsmacht (§ 64 BGB). Fehlt eine Voraussetzung der §§ 56 bis 59 BGB, weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück (§ 60 BGB).
Was die Eintragung kostet
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gericht: Ersteintragung (Nr. 13100 und 13102 KV GNotKG) | 100,00 € |
| Notar: Unterschriftsbeglaubigung (Geschäftswert 5.000 €) | 20,00 € plus USt = 23,80 € |
| Notar: Auslagen, gegebenenfalls Entwurf der Anmeldung | zusätzlich, beim Notar erfragen |
Die Zahlen stammen aus einer Antwort der niedersächsischen Landesregierung vom Juni 2026. In Niedersachsen sind gemeinnützige Vereine von den Gerichtsgebühren befreit (§ 108 Abs. 2 NJG). Dafür legen sie einen Bescheid des Finanzamts vor, etwa die Feststellung nach § 60a AO. Die Notarkosten fallen trotzdem an, und andere Bundesländer regeln die Befreiung unterschiedlich.
Bis zur Eintragung
Bis zur Eintragung hat der Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wer in seinem Namen einen Vertrag schließt, haftet daraus persönlich (§ 54 Abs. 2 BGB). Größere Verträge, etwa für Räume, schließt ihr deshalb besser erst nach der Eintragung.
Schritt 6: Finanzamt und Gemeinnützigkeit
Die Gründung müsst ihr dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzeigen (§ 137 AO). Zuständig ist meist das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung, oft am Wohnort der oder des Vorsitzenden. In Mein ELSTER gibt es dafür den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ für die Gründung eines Vereins.
Für die Gemeinnützigkeit beantragt ihr formlos die Feststellung nach § 60a AO. Beifügen solltet ihr:
- die beschlossene Satzung,
- das Gründungsprotokoll,
- eine Kopie der Anmeldung zum Vereinsregister, falls ihr eintragen lasst,
- eine Empfangsanschrift für die Post vom Finanzamt.
Mit dem Feststellungsbescheid dürft ihr Spendenquittungen ausstellen, solange er nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und noch kein Freistellungsbescheid vorliegt (§ 63 Abs. 5 AO). Zu Beginn des nächsten oder übernächsten Jahres nach der Gründung fordert das Finanzamt eine Steuererklärung an. Dann prüft es, ob die tatsächliche Geschäftsführung zur Satzung passt, und erteilt einen Freistellungsbescheid. Mehr dazu im Ratgeber Steuererklärung des Vereins.
Schritt 7: Den Verein startklar machen
Transparenzregister
Eingetragene Vereine trägt die registerführende Stelle automatisch anhand des Vereinsregisters ein (§ 20a Abs. 1 GwG). Die erste Übernahme aller Vereine lief bis spätestens 1. Januar 2023, seitdem geschieht sie anlassbezogen. Alle Vorstandsmitglieder gelten dort als wirtschaftlich Berechtigte.
Selbst melden müsst ihr nur in Ausnahmefällen (§ 20a Abs. 2 GwG). Das gilt zum Beispiel, wenn ein Vorstandsmitglied im Ausland wohnt oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Bankkonto
Eröffnet ein Konto auf den Namen des Vereins, nicht auf eine Privatperson. Fragt die Bank vorher, welche Unterlagen sie verlangt, meist Satzung, Protokoll und Registerauszug. Legt fest, wer Zugang zum Online-Banking bekommt.
Wollt ihr Beiträge per Lastschrift einziehen, braucht ihr eine Gläubiger-ID der Bundesbank. Wie das geht, steht im Ratgeber SEPA-Lastschrift im Verein.
Versicherungen
Prüft, welche Risiken mit euren Aktivitäten verbunden sind. Üblich sind eine Vereinshaftpflicht und je nach Tätigkeit eine Unfall- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Dachverbände bieten oft Gruppenverträge für ihre Mitgliedsvereine an.
Datenschutz
Ab dem ersten Mitgliedsantrag verarbeitet ihr personenbezogene Daten. Informiert neue Mitglieder bei der Aufnahme, welche Daten ihr wofür nutzt (Art. 13 DSGVO). Erhebt nur, was ihr braucht.
Einen Datenschutzbeauftragten müsst ihr benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Mehr dazu im Ratgeber Datenschutz im Verein.
Mitgliederverwaltung von Anfang an
Startet gleich mit einer sauberen Mitgliederliste statt verstreuter Tabellen. Eine Vorlage gibt es als Mitgliederliste-Vorlage (Excel) und als CSV-Datei. In Eulenwart importiert ihr die Liste per CSV, zieht Beiträge per SEPA-Lastschrift ein und speichert Satzung und Gründungsprotokoll in der Ablage.
e. V. oder nicht eingetragener Verein?
Nicht jeder Verein muss ins Register. Der Vergleich hilft bei der Entscheidung.
| Eingetragener Verein | Nicht eingetragener Verein | |
|---|---|---|
| Mitglieder für die Gründung | mindestens sieben für die Eintragung | mindestens zwei |
| Rechtsstellung | eigene Rechtspersönlichkeit (§ 21 BGB) | keine eigene Rechtspersönlichkeit; §§ 24 bis 53 BGB gelten entsprechend (§ 54 Abs. 1 BGB) |
| Haftung bei Verträgen | grundsätzlich der Verein | wer handelt, haftet persönlich (§ 54 Abs. 2 BGB) |
| Kosten der Gründung | Notar und Registergericht | keine Register- und Notarkosten |
| Satzungsänderung | wirksam erst mit Eintragung (§ 71 BGB) | wirksam mit Beschluss |
| Gemeinnützigkeit | möglich | möglich |
Für kleine Gruppen ohne Verträge und ohne nennenswertes Vermögen kann der nicht eingetragene Verein reichen. Sobald ihr Räume mietet, Personal beschäftigt oder Fördermittel beantragt, spricht vieles für den e. V.
Checkliste Vereinsgründung
- Mindestens sieben Gründungsmitglieder gewinnen.
- Zweck nach § 52 AO formulieren und Namen im Registerportal prüfen.
- Satzungsentwurf schreiben und vom Finanzamt prüfen lassen.
- Gründungsversammlung durchführen, Satzung unterschreiben, Vorstand wählen.
- Gründungsprotokoll mit Zahlen und Annahmeerklärungen anfertigen.
- Anmeldung beim Notar beglaubigen und einreichen lassen.
- Gründung innerhalb eines Monats dem Finanzamt anzeigen, Feststellung nach § 60a AO beantragen.
- Vereinskonto, Versicherungen und Datenschutz klären.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie viele Personen braucht man, um einen Verein zu gründen?
Gründen können schon zwei Personen. Für die Eintragung ins Vereinsregister, also für den e. V., braucht ihr mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB).
Was kostet es, einen eingetragenen Verein zu gründen?
Das Registergericht berechnet für die Ersteintragung 100 €. Die Unterschriftsbeglaubigung beim Notar kostet bei Idealvereinen in der Regel 23,80 €, dazu kommen Auslagen und gegebenenfalls eine Gebühr für den Entwurf. In manchen Bundesländern, etwa in Niedersachsen, sind gemeinnützige Vereine mit Bescheid des Finanzamts von den Gerichtsgebühren befreit.
Muss ein Verein eingetragen sein, um gemeinnützig zu werden?
Nein. Auch ein nicht eingetragener Verein kann als gemeinnützig anerkannt werden. Entscheidend ist eine Satzung, die den Anforderungen der Abgabenordnung entspricht.
Darf ein neu gegründeter Verein schon Spendenquittungen ausstellen?
Erst wenn das Finanzamt die Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO festgestellt hat. Spenden, die vorher eingegangen sind, dürft ihr danach bestätigen, wenn die Satzung schon beim Eingang der Spende den Anforderungen entsprach.
Müssen wir den neuen Verein beim Transparenzregister melden?
In der Regel nicht. Die Vorstände eingetragener Vereine werden automatisch aus dem Vereinsregister übernommen. Selbst melden müsst ihr zum Beispiel, wenn ein Vorstandsmitglied im Ausland wohnt oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat (§ 20a Abs. 2 GwG).
Quellen
- § 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung (gesetze-im-internet.de)
- Landesamt für Steuern Niedersachsen: Frage-Antwort-Katalog zum Bereich Gemeinnützigkeit
- Niedersächsischer Landtag: Antwort auf Kleine Anfrage zu Kosten im Vereinsregister, Drucksache 19/11015 (Juni 2026)
- Geldwäschegesetz § 20a: Transparenzregister und eingetragene Vereine
- ELSTER: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung eines Vereins
- Amtsgericht (Brandenburg): Merkblatt für eingetragene Vereine, Stand 1/2025
Stand der Angaben: 24. Oktober 2026. Gesetze und Beträge ändern sich – im Einzelfall Steuerberatung oder Rechtsberatung einholen.